BPatG: Keine Anwendbarkeit des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen

In der Entscheidung „Ohrhörer“ hat sich das BPatG mit der Frage befasst, ob das Teilungsrecht aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen anwendbar ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Art. 66 EPÜ (BPatG, Beschluss v. 28.07.2021, Az. 7 W (pat) 5/19). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann ein Patentanmelder die Anmeldung jederzeit teilen. Gegenstand der Teilungserklärung kann nur eine im Zeitpunkt der Teilungserklärung anhängige Anmeldung sein.

Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin als Anmelderin einer europäischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Erklärung der Teilung der europäischen Patentanmeldung als Stammanmeldung die Erteilung eines deutschen Patents beantragt. Das DPMA verwarf die Teilungserklärung als nicht statthaft und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, der Teilungserklärung fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, Art. 66 EPÜ i. V. m. § 39 PatG eröffne die Möglichkeit einer nationalen deutschen Teilungserklärung auf Basis einer anhängigen, europäischen Patentanmeldung.

Das BPatG befand, dass das DPMA zutreffend eine Teilung nach § 39 PatG auf der Grundlage einer europäischen Patentanmeldung als nicht statthaft angesehen habe. Es liege keine anhängige Anmeldung im Sinne des § 39 PatG vor. „Anmeldung“ im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG meine ein beim DPMA anhängiges Erteilungsverfahren, das auf die Erteilung eines nationalen deutschen Patents gerichtet sei.

Eine Anwendung des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen ergebe sich auch nicht aus Art. 66 EPÜ. Diese Bestimmung beschreibe nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck eine rechtliche Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung, habe aber nicht zur Folge, dass mit einer europäischen Patentanmeldung, die auch auf die Erteilung eines Patents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei, die gleichzeitige tatsächliche Anhängigkeit einer nationalen deutschen Patentanmeldung verbunden sei. Daher sei die Vorschrift nicht geeignet, für eine europäische Patentanmeldung den Anwendungsbereich der Teilung nach deutschem Recht nach § 39 PatG zu eröffnen.

Das BPatG wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zu, da es sich bei der Frage der Teilung nach § 39 PatG aus einer europäischen Patentanmeldung um eine grundsätzliche Rechtsfrage handele.

Amtliche Leitsätze:

1. Mit dem Begriff „Anmeldung“ im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach ein Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen kann, ist ein beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängiges Erteilungsverfahren, das auf die Erteilung eines nationalen deutschen Patents gerichtet ist, gemeint. Diese Voraussetzung ist bei einer europäischen Patentanmeldung nicht gegeben.

2. Eine Anwendung des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen ergibt sich auch nicht aus Art. 66 EPÜ, wonach eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung hat.

BPatG, Beschluss v. 28.07.2021, Az. 7 W (pat) 5/19

Zurück
Franziska Anneken

Franziska Anneken

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL