OLG Hamburg – Spruchartige Aufschrift auf Stoffbeutel als Markenrechtsverletzung?

Nicht selten sind auf Stoffbeuteln kurze und prägnante Aussagen wie z. B. humorvolle oder zum Nachdenken anregende Statements zu finden. Mit der sich auf einem Stoffbeutel befindenden Aufschrift „ALLET JUTE“ hatte sich aus markenrechtlicher Sicht kürzlich das OLG Hamburg (3.2.21 – 3 U 9/19) zu befassen. Es ging insbesondere um die Frage, ob der Aufdruck auf dem Beutel seitens des angesprochenen Verkehrs als markenrechtlicher Herkunftshinweis anzusehen war.

Die Markeninhaberin der Unionswortmarke „Allet Jute“, welche u. a. für die Ware Taschen eingetragen ist, hatte die Klägerin abgemahnt. Die Klägerin hatte Stoffbeutel im Angebot, die die Beschriftung „ALLET JUTE“ trugen, wobei das „E“ kleiner gehalten und tiefergestellt war. Die Klägerin gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerte allerdings die Zahlung der Abmahnkosten. Sie war der Auffassung, dass keine Markenrechtsverletzung vorliege und erhob eine entsprechende negative Feststellungsklage gegen die Beklagte. Das LG Hamburg war der Auffassung, dass keine markenmäßige Benutzung und somit keine Markenrechtsverletzung vorlag und gab der Klage erstinstanzlich statt.

Diese Rechtsauffassung wurde nun durch das OLG Hamburg in einem Hinweisbeschluss bestätigt. Die Bezeichnung „ALLET JUTE“ auf den Beuteln werde seitens des maßgeblichen Verkehrskreises nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Zudem würden keine weiteren Markenfunktionen beeinträchtigt. Die Bezeichnung habe im Hinblick auf den Stoffbeutel aus Baumwolle, der umgangssprachlich „Jutebeutel“ genannt werde, einen beschreibenden Anklang, sei jedoch nicht rein beschreibend. Gleichwohl werde die Angabe nicht als Herkunftshinweis aufgefasst, sondern als witziges Statement, das einerseits auf die Produktart abstelle und andererseits ein positives Motto verkörpere. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Bekleidungsbranche und der insofern ergangenen Rechtsprechung, da hieraus keine Rückschlüsse auf die Gegebenheiten anderer Branchen, insbesondere in Bezug auf Stoffbeutel, möglich seien. Ferner ließe sich auch aus dem Vortrag der Beklagten, wonach Einkaufsbeutel bzw. -tüten des Einzelhandels regelmäßig mit Markenzeichen versehen seien, nicht hinreichend auf eine markenmäßige Verwendung im hiesigen Fall schließen, da es sich bei der Angabe „ALLET JUTE“ um eine andere Art von Zeichen handele.