Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bislang strenge Rechtsprechung für Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen bestätigt und konkretisiert. Weiterhin gilt, dass der Gesetzgeber Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Ausnahmen sind nur zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zuzulassen und müssten auch als Ausnahme für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. In seinen Urteilen – beide vom 22.06.2020 – hat es die Urteile der Normenkontrollgerichte (VGH Mannheim und OVG Münster) geändert und festgestellt, dass die angegriffenen Bestimmungen zur Sonntagsöffnung zweier Städte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen unwirksam waren.
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