Was lange währt, ….?

Die neue Vertikal-GVO und die neuen Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission sind da – ab dem 01.06.2022 gelten neue kartellrechtliche Spielregeln im Vertrieb!

Hintergrund

In nahezu allen Vertriebsverträgen finden sich mehr oder weniger detaillierte Vorgaben des Herstellers oder Lieferanten dazu, wie der Abnehmer der Produkte mit diesen Produkten umzugehen hat bzw. wie er diese Produkte weitervertreiben darf. Etwa Gebietszuweisungen, Alleinvertriebsrechte, Wettbewerbsverbote oder ähnliches.

Kartellrechtlich müssen sich solche Vorgaben an Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB messen lassen – auch im Vertikalverhältnis zwischen Hersteller/Lieferant und Abnehmer sind wettbewerbsbeschränkende Abreden/abgestimmte Verhaltensweisen im Grundsatz untersagt.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die entsprechenden Abreden von einer kartellrechtlichen Freistellung profitieren und mithin gerade nicht dem Kartellverbot unterfallen.

Für diese Frage sind zum einen die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) und zum anderen die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV auf vertikale Vereinbarungen (Vertikal-Leitlinien) von herausragender Bedeutung, denn hier lässt sich mehr oder weniger nachlesen, welche Abreden im Vertikalverhältnis erlaubt sind und welche nicht. Beide Regelwerke stammen in ihrer derzeit noch gültigen Fassung aus dem Jahr 2010 und sind daher ein wenig in die Jahre gekommen. Insbesondere die rasante Zunahme des Online-Vertriebs in den vergangenen Jahren fand sich in den Vorschriften nur unzureichend abgebildet. So war bisher beispielsweise nicht klar geregelt, wie sich Onlineplattformen, über die Dritte ihre Leistungen/Waren zum Verkauf anbieten, sich in die Systematik der vertriebskartellrechtlichen Regeln einordnen: Sind Plattformen „Anbieter“ im Sinn der Vorschriften? Ist derjenige, der seine Produkte über eine Plattform zum Verkauf anbietet, „Abnehmer“ im Verhältnis zur Plattform? Aus diesen Unklarheiten resultierte eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Die neuen Regelungen

Seit dem 10.05.2022 liegen nunmehr die neuen Regelungen in ihrer endgültigen Fassung vor. Die Europäische Kommission hat beide Regelwerke in einem längeren Überarbeitungsprozess novelliert. Die neuen Regeln sollen nunmehr der gewandelten Wirklichkeit im Vertrieb besser Rechnung tragen und namentlich auch für den „Onlinevertrieb“ sichere „Leitplanken“ einziehen, damit Unternehmen ihre Vertriebsvereinbarungen rechtssicher gestalten können. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie in einem hier abrufbaren CBH-Extrablatt zusammengefasst.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Vertriebsvereinbarungen den kartellrechtlichen Vorgaben entsprechen oder aber Sie prüfen wollen, ob die neuen Regelungen neue Spielräume zur Ausgestaltung Ihres Vertriebs eröffnen, sprechen Sie uns gern einfach an!

Die neue Vertikal-GVO (Verordnung Nr. (EU) 2022/720 vom 10. Mai 2022) und die neuen Vertikal-Leitlinien sind über die Webseite der Europäischen Kommission bei der Europäischen Kommission abrufbar.

 

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

T: +49 221 95 190-68
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