Dr. Anja Bartenbach, LL.M.
In der Entscheidung „EPA-Vertreter“ (Beschluss v. 14.04.2020, X ZB 2/18) hat sich der BGH mit der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG auf nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter zu befassen. Nach § 143 Abs. 3 PatG sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
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