BGH – Berufungsbegründung durch den Patentanwalt

Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. X ZR 60/19) hat der BGH entschieden, dass die Wiedereinsetzung wegen einer gestörten Telefaxübermittlung durch den Patentanwalt nicht die Vornahme eines alternativen Übermittlungsversuchs über das beA voraussetzt.

Sachverhalt

Der BGH hatte in einem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren über den Wiedereinsetzungsantrag eines Patentanwalts zu entscheiden, dessen Berufungsbegründung am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist per Telefax eingereicht werden sollte, bis Fristablauf aber nicht vollständig übermittelt wurde. In den Beschlussgründen setzt sich der BGH u.a. mit der Frage auseinander, ob der Patentanwalt verpflichtet war, angesichts des drohenden Fristablaufs einen zweiten Übermittlungsweg über das elektronische Anwaltspostfach (beA) zu wählen.

Entscheidung des BGH

Der Wiedereinsetzungsantrag hatte Erfolg, weil die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr Patentanwalt alles seinerseits Erforderliche für die fristwahrende Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax unternommen hatte. In den Gründen setzt sich der BGH mit u. a. der Frage auseinander, ob der Patentanwalt verpflichtet war, einen Übermittlungsversuch über das beA zu unternehmen. Da Patentanwälte bislang keinen eigenen beA-Zugang besitzen, wäre hierzu die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kurz vor Fristablauf erforderlich gewesen. Eine solche Verpflichtung lehnt der BGH jedoch ab:

„Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwalts-postfach (beA) vornehmen kann.“

Anderenfalls würde die eigenverantwortliche Stellung des Patentanwalts nach § 113 PatG konterkariert.

Ob ein Rechtsanwalt in gleicher Situation verpflichtet gewesen wäre, einen alternativen Übermittlungsversuch über das beA zu unternehmen, lässt der Senat zwar offen, weist aber aufgrund der Störungsanfälligkeit des beA-Systems auf bestehende Zweifel hin:

„Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach unternehmen muss (so aber OLG Dresden, MDR 2020, 306). Dieses Medium steht zwar gemäß §31a Abs.1 BRAO jedem Rechtsanwalt zur Verfügung. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst. So sind auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bea.brak.de/category/aktuelle-meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf Störungsmeldungen veröffentlicht, von denen sich vier auf Wartungsarbeiten und acht auf Anmeldeprobleme unbekannten Ursprungs beziehen.“ (Rn. 16, Hervorhebung nur hier)

(Hinweis: Eine Urteilszusammenfassung wird abgedruckt in Heft 7 der monatlich im Reguvis-Verlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt)

Quelle: BGH, Beschluss vom 28.04.2020, X ZR 60/19 – Berufungsbegründung durch Patentanwalt

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Niklas Kinting

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