Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 25.01.2022 entschieden, dass eine GmbH, die durch eine rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wurde, nicht fortgesetzt werden kann.
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