Wettbewerbsrechtliche Abmahnung per E-Mail-Anhang? Besser nicht!

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versendet, ist ein solches Schreiben in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Dies hat jedenfalls das OLG Hamm unter Verweis auf das Virenrisiko bei E-Mail unbekannter Versender konstatiert.

Sachverhalt

Die Parteien sind Internetversandhändler. Am 19.03.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine E-Mail an den Verfügungsbeklagten mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Die E-Mail enthielt folgenden Text: „Sehr geehrter Herr B, bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. MfG C“

Unterhalb dieses Textes befanden sich die Kontaktdaten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers. Als Dateianhänge waren der E-Mail zwei PDF-Dateien beigefügt: Eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „2020000067EU12984.pdf“ enthielt ein auf den 19.03.2020 datiertes anwaltliches Abmahnschreiben wegen der im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe, eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „Unterlassungs.pdf“ enthielt den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am 01.04.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“ an den Verfügungsbeklagten. Diese E-Mail enthielt folgenden Text: „Sehr geehrter Herr B, zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 03.04.20. MfG C“

Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht am 07.04.2020 per Beschluss eine einstweilige Verfügung mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Verfügungsbeklagten. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Verfügungsbeklagten am 16.04.2020 gab dieser unter dem 08.05.2020 eine Abschlusserklärung ab, wobei er sich die Erhebung eines Kostenwiderspruches vorbehielt. Von diesem Vorbehalt hat der Verfügungsbeklagte auch Gebrauch gemacht und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.05.2020 einen auf die getroffene Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, er habe von den beiden E-Mails des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt. Er könne nicht ausschließen, dass die beiden E-Mails im sogenannten „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Postfaches eingegangen seien, könne dies allerdings nicht mehr überprüfen, weil E-Mails in diesem „Spam-Ordner“ bereits nach jeweils zehn Tagen wieder gelöscht würden.

Mit dem angefochtenen, am 04.11.2020 verkündeten Urteil hat die 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt bestätigt und dem Verfügungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

Entscheidung

Das OLG Hamm (Beschluss vom 09.03.2022, Az. 4 W 119/20) erachtete die sofortige Beschwerde als begründet und legte die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger auf.

Der Verfügungsbeklagte habe dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten könne in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 sei dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen:

Werde ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, sei es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt werde, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, könne von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen. Es könne mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen seien.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Hamm ist einmal mehr ein Warnschuss im Hinblick auf rechtsverbindliche Kommunikation mittels einfacher E-Mail. Eine einfache E-Mail bietet nun einmal keine verlässliche Grundlage für einen Zugangsnachweis.

Möchte man sich insoweit absichern, bleibt nur die Wahl eines formalen Übermittlungsweges, insbesondere per Brief oder – wenn auch immer weniger verbreitet – Fax und insbesondere – bei Korrespondenz zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – mittel beA. Bei reiner E-Mail-Kommunikation bleibt allenfalls die Möglichkeit, sich den Zugang bestätigen zu lassen.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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