Bundesregierung kündigt finanzielle Unterstützung für vom Krieg betroffene Unternehmen in Deutschland an

Die Bundesregierung kündigte letzten Freitag an, kurzfristig ein umfassendes finanzielles Maßnahmenpaket bereitzustellen, mit dem sie – vorbehaltlich beihilfenrechtlicher Genehmigungen – beabsichtigt, Unternehmen mit Liquiditätshilfen zu unterstützen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind.

Vorbemerkung

Bereits in Zeiten der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung staatliche Maßnahmen zur Abschwächung der pandemischen Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland beschlossen und hierzu Liquiditätshilfen und zahlreiche Fördermöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auch das Kriegsgeschehen trifft die deutsche Wirtschaft empfindlich. Lieferketten sind gestört und die Energiepreise steigen. Um Härten auszugleichen und strukturelle Einbrüche zu verhindern, sollen die angekündigten Maßnahmen die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen mit Blick auf die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten unterstützen.

Die angekündigten Liquiditätshilfen im Einzelnen:

  • Unterstützungs- und Finanzierungsprogramme der KfW, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen sollen Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten erhalten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen. Hierzu werden neue Sonderprogramme geschaffen. Diese Förderungen und Kredite werden über die jeweilige Hausbank ausgereicht, sodass eine Beantragung dort erfolgen muss.
  • Die schon während der Corona-Pandemie eingeführten Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen sollen für die von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft sowohl die Bürgschaftsbanken als auch das Großbürgschaftsprogramm. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000,00 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Die passenden Bürgschaftsinstrumentarien sind ebenfalls bei der Hausbank zu beantragen.
  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm zur Absicherung der besonders vom Margin-Risiko betroffenen Unternehmen, insbesondere für Energieversorgungsunternehmen, die an der Strombörse mit Strom und Gas handeln. Die Bundesregierung möchte für diese Unternehmen standardisierte Kriterien entwickeln, die es kurzfristig ermöglichen, mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro vorgesehen.
  • Als weitere Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, soll sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden lassen, bei denen der Anteilserwerb durch die KfW im Auftrag des Bundes erfolgt, der gleichzeitig das Risiko an der Beteiligung übernimmt.

Genehmigung durch die EU-Kommission – Beihilfenrecht

Alle vorgenannten Maßnahmen müssen weiterhin mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar sein. Die EU-Kommission hat zwar am 24.03.2022 eine Mitteilung über einen „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ unter dem Az. 2022/C 131 I/01 erlassen. Dieser Rahmen befreit jedoch nicht vom EU-Beihilfenrecht. Vielmehr beschreibt er lediglich, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in der derzeitigen Krise vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehen, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen können und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten jene Beihilfen bei der Europäischen Kommission genehmigen lassen können (Notifizierungsverfahren). Die Bundesregierung hat in ihrer Ankündigung auch bereits darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Genehmigungen aus Brüssel noch einzuholen sind.

Umsetzungszeitpunkt

Die abschließende Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmenpakete steht u. a. wegen des beihilfenrechtlichen Notifizierungserfordernisses noch nicht fest, soll jedoch zügig voranschreiten. Die Bundesregierung plant hierzu die Einbringung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs. Das Gesetz soll spätestens Anfang Juni in Kraft treten.

Praxishinweis

Für Unternehmen, die sich Hilfe aus dem neuen Programm versprechen, lohnt aktuell ggf. noch eher ein Blick in die Kommissionsmitteilung 2022/C131 I/01; denn dort wird das beihilfenrechtlich Zulässige beschrieben. Sobald die Genehmigungen aus Brüssel vorliegen, sollten Unternehmen jedoch nicht vorschnell Liquiditätshilfen beantragen. Auch dann ist genau zu prüfen, welche Hilfsprogramme und Kredite im Einzelfall für ein Unternehmen sinnvoll sind und welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen. Dies bedarf regelmäßig einer sorgfältigen Prüfung.

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Johannes Ristelhuber

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