Fristlose Kündigung eines Betriebsrats – quasi unmöglich?

Nein, so jetzt das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.03.2022, Az. 7 Sa 63/21. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine gegenüber dem Betriebsrat der X GmbH ausgesprochene außerordentliche Kündigung als wirksam erklärt. Der Betriebsrat hatte die Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren via Dropbox veröffentlicht und damit einen kündigungsberechtigenden Datenschutzverstoß begangen.

Der Fall

Der Kläger ist seit September 1997 bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Seit 2006 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.01.2019. Die Beklagte begründet diese Kündigung damit, dass der Kläger mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien, insbesondere von Schriftsätzen der Beklagten, gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. In den Schriftsätzen seien personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, weiterer Mitarbeiter unter voller Namensnennung enthalten. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sog. Dropbox offengelegt und dadurch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet.

Die Entscheidung

Das LAG bestätigt die Wirksamkeit der gegenüber dem Betriebsrat ausgesprochenen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.08.2021 (Az. 25 Ca 1048/19) den Kündigungsschutzantrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit der Veröffentlichung weiter Teile der Prozessakten durch die Zurverfügungstellung des Dropbox-Links in rechtswidriger Weise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. Ein rechtfertigender Grund bestehe nicht. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 25.03.2022, Az. 7 Sa 63/21).

Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletzt rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt ist.

Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor.

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, von welcher erheblichen Bedeutung Datenschutzverstöße sind. Diese können – wie der vorliegende Fall bestätigt – sogar den Ausspruch einer wirksamen Kündigung eines Betriebsrats rechtfertigen.

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Anne C. Jonas

Anne C. Jonas

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