BGH: Aufgelöst heißt aufgelöst – keine Fortsetzung einer GmbH nach rechtskräftiger Auflösung gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 25.01.2022 entschieden, dass eine GmbH, die durch eine rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wurde, nicht fortgesetzt werden kann.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft im Jahre 2007 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Handelsregister eingetragen.

Im Jahre 2020 beschloss der Alleingesellschafter u. a. die Fortsetzung der Gesellschaft, die von ihm als Liquidator und Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde. Er versicherte, dass die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen habe, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege.

Das zuständige Amtsgericht wies den Eintragungsantrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

Entscheidung

Der BGH schloss sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts an und erklärte die zulässige Rechtsbeschwerde für unbegründet.

Die Antragstellerin könne nach der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht durch Gesellschafterbeschluss fortsetzen. Die GmbH sei gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und könne nicht fortgesetzt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsmäßige Stammkapital übersteigendes Vermögen verfüge und die Insolvenzgründe beseitigt worden seien.

Eine Fortsetzung der Gesellschaft sei in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG im Gegensatz zu der Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht vorgesehen. An der Erweiterung der gesetzlich genannten Fortsetzungsmöglichkeiten bestehe kein Bedürfnis.

Der BGH stellte klar, dass § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG dem Gläubigerschutz diene und den Sinn und Zweck habe, eine Gesellschaft, die nicht über ausreichend Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, sofort von der Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen. Es komme deswegen nicht darauf an, ob die Auslösungsgründe im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Fortsetzung der Gesellschaft beseitigt seien. Die Gesellschafter einer GmbH hätten zu einem vorherigen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, durch die rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen und die dort vorgesehene Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft zu nutzen.

Praxis

Der Beschluss des BGH steht im Einklang mit seiner vorherigen Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Regelungen. Die Fortführung einer Gesellschaft, die bereits rechtskräftig gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wurde, ist damit nicht möglich. Sollten die Gesellschafter also ein Interesse an einer Fortsetzung der Gesellschaft haben, so müssen sie im Anschluss an den Insolvenzantrag sicherstellen, dass genug Mittel zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden sind, um einen Auflösungsbeschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG zu verhindern und den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen.