BGH zur Selbstständigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

Im Urteil vom 27.01.2022 (I ZR 7/21) hat sich der BGH mit der Frage der Selbstständigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch beschäftigt.

Das Berufungsgericht hatte in einem wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffenden Fall angenommen, das missbräuchliche Verhalten der Klägerin habe zur Folge, dass der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könne. Es sei ihr daher verwehrt, für die Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmissbrauch nur in der außergerichtlichen Geltendmachung zu sehen sei oder ob auch die Klageerhebung für sich genommen die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erfülle. Dies gelte auch für die auf dem Unterlassungsanspruch aufbauenden Nebenansprüche.

Der BGH führt aus, dass diese Auffassung der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbstständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teile. Der Anspruch sei nur insofern unselbstständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch bestehe dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erloschen ist (vgl. BGH GRUR 2021, 752 – Berechtigte Gegenabmahnung) oder der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs – wie hier – die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage entgegensteht (BGH GRUR 2013, 307 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).

Amtlicher Leitsatz des BGH

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbstständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbstständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil v. 21.01.2021 – I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 – Berechtigte Gegenabmahnung).

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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