„Flip-Flop“ nun nicht mehr markenrechtlich geschützt

Die Klägerinnen, die die bekannten „Havaianas“-Sandalen vertreiben, konnten vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss v. 25.3.2022 - 4 U 63/21) auf die Löschung der deutschen Wortmarke „Flip-Flop“ hinwirken. Entgegen der Argumentation der Markeninhaberin sei „Flip-Flop“ eine gebräuchliche Bezeichnung für Zehentrennersandalen geworden.

Die Klägerinnen, die die aus Brasilien stammende „Havaianas“-Sandalen herstellen und auch in der EU vertreiben, begehrten von der Inhaberin der deutschen Marke „Flip-Flop“ die Einwilligung in die Löschung der Marke wegen Verfalls, § 49 MarkenG. Sie argumentierten, dass die Marke sich zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die streitgegenständliche Wortmarke sei wegen ihrer generischen Verwendung beim angesprochenen Verkehr zu einer gängigen Bezeichnung für Zehentrennersandalen bzw. Schuhwaren geworden. Zudem sei die Marke für die übrigen mit der Wortmarke beanspruchten Waren, wie z. B. Christbaumschmuck sowie Bekleidung nicht benutzt worden und daher gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG löschungsreif.

Sowohl die Vorinstanz als auch das OLG folgte dieser Argumentation. Das in erster Instanz mit sachverständiger Hilfe durchgeführten Verkehrsbefragungsgutachten zeigte auf, dass sowohl in den befragten Verkehrskreisen der Verbraucher als auch der Händler „Flip Flops“ als Gattungsbezeichnung für Schuhwaren verstanden werde. Die in Auswertung der demoskopischen Verkehrsbefragungen ermittelten Quoten rechtfertigten es zudem auch der Höhe nach, von einem Absinken der streitgegenständlichen Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung auszugehen. Dabei wäre es nach der Kornspitz-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits ausreichend gewesen, wenn auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Quote vorzufinden gewesen wäre (Urteil v. 06.03.2014, C-409/12, Rn. 29).

Das OLG Düsseldorf entschied noch im Jahr 2011, dass alleine der Umstand, dass der Verkehr die Marke „Flip Flop“ häufig beschreibend verwendet, nicht die Annahme rechtfertigt, die Marke habe sich zu einer üblichen Bezeichnung entwickelt; vielmehr seien hier strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011 – I-20 U 95/10). Die Entscheidung zeigt das Risiko auf, dass eine anfangs starke Marke ihre Kennzeichnungskraft über die Zeit und mit Wandel des Verkehrsverständnisses verlieren kann.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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