Verwaltungsgericht Regensburg zu „Ökovital“

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 28.02.2022 – RN 5 K 19.129) ist der zusammengesetzte Begriff „Ökovital“ nicht in jedem Fall geeignet, einen Gesundheitsbezug i. S. d. Health-Claims-Verordnung herzustellen. Daran fehlt es, wenn die Gesamtaufmachung und Umstände außerhalb des Produktes gegen einen Gesundheitsbezug sprechen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Lebensmittelproduzentin, die bundesweit unter der Marke „Ökovital“ Bio-Süßigkeiten über den Einzelhandel sowie u. a. Reformhäuser und Naturkostläden vertreibt. Im Zuge einer behördlichen Planprobe des Produkts „Ökovital-Bär ohne Gelatine“ in einem Biomarkt, wurde die Angabe wegen des Wortbestandteils „vital“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung beanstandet.

Die Klägerin begehrte in der Folge im Klagewege die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung der Unionsmarke mit dem Wortbestandteil „Ökovital“ und der Produktkennzeichnung „Ökovital-Bär“ und Ökovital-Bär ohne Gelatine“.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtaufmachung der Produkte keinen Bezug zur Gesundheit der Verbraucher angenommen.

Bei isolierter Betrachtung des Wortbestandteils „vital“ ohne Berücksichtigung der konkreten Verwendung des Wortes und der Gesamtaufmachung des Produktes, könne eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung vorliegen. Der abstrakte, aus zwei Adjektiven zusammengesetzte Begriff „Ökovital“ für Fruchtgummis sei jedoch nicht in jedem Zusammenhang geeignet einen Gesundheitsbezug i. S. d Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Health-Claims-Verordnung herzustellen. Unabhängig davon, ob der Wortbestandteil „vital“ eine solche Angabe darstelle, die auf eine besondere Bedeutung der Produkte hinweise, dürfe eine isolierte Betrachtung eines einzigen Teils bei einer Ermittlung der Bedeutung bei einer Angabe, die aus mehreren Wörtern zusammengesetzt ist, gerade nicht erfolgen.

Da nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des Internetauftritts der Klägerin, des hohen Informationsgrades, der verwendeten Sprache und der Darbietung, neben Kindern ebenfalls Erwachsene zu dem angesprochenen Verbraucherkreis zu zählen seien, könnten höhere Erwartungen an einen Durchschnittsverbraucher gestellt und eine kritischere Auseinandersetzung mit der Bezeichnung „vital“ auf der Verpackung von Fruchtgummis erwartet werden. Vom Gericht wurde dabei insbesondere darauf abgestellt, dass es sich nicht um konventionelle Süßigkeiten, sondern um ökologisch erzeugte Süßigkeiten handelt.

Im Ergebnis wurde ein Gesundheitsbezug insbesondere wegen der Gesamtaufmachung der Produkte unter Berücksichtigung der gleichnamigen Dachmarke und der auf dem Produkt abgebildeten Unionsmarke abgelehnt, die viel eher eine ökologisch nachhaltige Lebensweise suggeriere. Auch aufgrund des räumlichen Zusammenhangs zu dem ebenfalls auf dem Produkt abgebildeten EU-Bio-Logo sei davon auszugehen, dass der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung den Fokus auf die Verwendung ökologischer/biologischer Erzeugnisse lege.

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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