Markenrecht im Miniaturformat – Markenverletzung durch Modellautos?

Das Oberlandesgericht Köln wies mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 178/21, die Klage einer Markeninhaberin u. a. auf Unterlassung der Nutzung ihrer Marken durch ein Modellbauunternehmen ab, das realitätsgetreue Modelle von Fahrzeugen bzw. „Miniaturwelten“ herstellt und vertreibt.

Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Logistik- und Transportbranche, klagte gegen die Verwendung des Zeichens „DACHSER“ auf einem Miniatur-LKW-Modell sowie dem Modell eines Logistikzentrums durch die Beklagte und verlangte Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab der Klägerin in erster Instanz Recht und bejahte ihre Ansprüche aufgrund einer Verletzung ihrer bekannten Logistik-Marke.

Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab und stärkte der Modellbauerin den Rücken: In Weiterentwicklung der Modellbau-Entscheidungen des BGH, z. B. „Opel-Blitz II“, hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Modellbau nicht nur auf die Verwendung der Herstellermarken von Original-Fahrzeugen bei Nachbildung dieser Fahrzeuge beschränkt ist (so der BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az.: I ZR 88/08), sondern zur Nachbildung der Realität auch auf Fahrzeugen angebrachte Marken eines Fahrzeugbetreibers sowie auf Gebäuden angebrachte Marken verwenden darf.

Denn eine Beeinträchtigung des Rufs oder der Wertschätzung der bekannten Klagemarken finde nach Argumentation des Oberlandesgerichts nicht statt.

Das Oberlandesgericht bemerkt zwar, dass die Modellbauerin durch exakten Modellbau und Verwendung von Marken, wie es sie in der Wirklichkeit gibt, sich zwangsläufig an den Ruf der Markeninhaberin anlehnt. Dennoch ist es aufgrund der jahrzehntelangen Tradition von detailgetreuen Nachbauten im Modell- und Spielzeugbereich dem Verkehr bekannt, dass mit der Anbringung von Fremdmarken auf Modellen, seien es die Marken der Hersteller der nachgebauten Objekte oder von Drittmarken, die auf den Originalen vorhanden sind, keine eigenständigen Hinweise auf die Herkunft oder Qualität des Modells oder auf zwischen den Markeninhabern und dem Modellbauer bestehenden Vertragsbeziehungen erteilt werden, sondern dass es sich lediglich um die Übernahme der in der Realität vorkommenden Original-Gestaltung handele. Soweit keine sonstigen Hinweise auf Lizenzbeziehungen vorliegen, habe der Verkehr keine Veranlassung, allein aus der detailgetreuen Übernahme einer Marke auf das Bestehen solcher Beziehungen zu schließen.

Die Entscheidung bietet weitere Rechtsklarheit zur Verwendung fremder Marken im Modellbauer- und Spielwarenbereich. Allerdings ließ das Oberlandesgericht Köln mit Blick auf die abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.05.2019, 6 U 98/18, die Revision zu, sodass der Bundesgerichtshof gegebenenfalls bald zu dieser Rechtsprechungsentwicklung des Oberlandesgerichts Köln Stellung nehmen wird.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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