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Arbeitsrecht All-Stars – Ein Jahresrückblick in 11 Entscheidungen (Teil 2)

Kamil Niewiadomski

„Et bliev nix wie et wor“ – dieser kölsche Grundsatz hat sich im Jahr 2020 einmal mehr bewahrheitet und spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wider. Wir stellen Ihnen zum Jahresausklang 11 wichtige Entscheidungen aus diesem Jahr vor, damit es auch im Jahr 2021 „et hätt noch immer jot jejange“ heißen kann (Teil 2).

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Kein Anspruch auf Jahresbonus für AG-Vorstandsmitglied

André Ueckert

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in dem Dienstvertrag mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, wonach die Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrates erfolgen soll, keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung begründet (BGH 24.09.2019 – II ZR 192/18).

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Arbeitsrecht All-Stars – Ein Jahresrückblick in 11 Entscheidungen (Teil 1)

Kamil Niewiadomski

Et bliev nix wie et wor – dieser kölsche Grundsatz hat sich im Jahr 2020 einmal mehr bewahrheitet und spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wider. Wir stellen Ihnen zum Jahresausklang 11 wichtige Entscheidungen aus diesem Jahr vor, damit es auch im Jahr 2021 „et hätt noch immer jot jejange“ heißen kann (Teil 1).

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„Drei mal drei macht sechs“: Deutsches Pippi Langstrumpf-Lied verletzt Urheberrecht

Die bekannte Kinderbuchfigur mit den zwei roten Zöpfen beschäftigt nicht zum ersten Mal deutsche Gerichte. Im Jahr 2013 sprach ihr der BGH aufgrund der in ihr vereinten, unverwechselbaren Kombination äußerer und charakteristischer Merkmale urheberrechtlichen Schutz als literarische Figur zu. Das LG Hamburg urteilte nun in Fortsetzung dieser Rechtsprechung, dass die deutsche Textversion des Pippi Langstrumpf-Liedes das Urheberrecht an dieser literarischen Figur wie auch an dem schwedischen Originalliedtext verletze (Urteil vom 09.12.2020 – Az. 308 O 431/17).

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OLG München: Facebook darf Verwendung von Klarnamen verlangen

Dr. Sascha Vander, LL.M.

Das OLG München hat in zwei Urteilen vom 08.12.2020 (18 U 2822/19 und 18 U 5493/19) entschieden, dass Facebook von seinen Nutzern die Verwendung von Klarnamen verlangen darf. Geklagt hatten zwei Nutzer, die Fantasienamen verwendet hatten und deren Konten gesperrt wurden.

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