EuGH – Pflichtinformationen auf Verpackung und Behältnis von kosmetischen Mitteln

Der EuGH (Urt. v. 17.12.2020, Rs. C-667/19) hat die Anforderungen an die Angabe des Verwendungszwecks eines kosmetischen Mittels konkretisiert, wonach die Information auch spezifische Merkmale des Mittels enthalten muss. Zudem hat der EuGH entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen in einem Firmenkatalog aufgeführt werden, auf den mit einem Symbol auf der Verpackung oder dem Behältnis verwiesen wird.

Hintergrund des Urteils war ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f) und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Der EuGH hatte im Zuge der ersten Frage darüber zu entscheiden, ob unter dem Verwendungszweck im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f) der grundlegende Verwendungszweck eines kosmetischen Mittels gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der europäischen Kosmetikverordnung zu verstehen ist. Die Pflichtinformation des Verwendungszwecks wird in der Verordnung nicht näher definiert. In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) werden die grundlegenden Verwendungszwecke zur Einstufung eines kosmetischen Mittels aufgeführt, d. h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen bestimmten Teil des menschlichen Körpers zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Der EuGH ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angabe zum Verwendungszweck nicht allein auf die Angabe des mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecks beschränkt ist, sondern auch die Angabe spezifischer Merkmale des Mittels umfassen muss. Der auf dem Behältnis und der Verpackung anzubringende Verwendungszweck müsse den Verbraucher klar über die Anwendung und Verwendungsweise des Mittels informieren, um sicherzustellen, dass der Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit verwenden kann.

Der EuGH hat zudem Art. 19 Abs. 2 der Verordnung dahin gehend ausgelegt, dass dieser nicht die Möglichkeit umfasst, die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinen Bestandteilen und zum Verwendungszweck in einem gesonderten Firmenkatalog aufzuführen und hierauf mit dem „Hand mit Buch“-Symbol auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels zu verweisen.

Die Regelung erlaubt den Verweis für Angaben zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen auf der Verpackung oder dem Behältnis sowie den Verweis auf die Liste der Bestandteile auf der Verpackung, wenn die Informationen auf einem Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen angeführt werden und dem kosmetischen Mittel beigepackt oder an ihm befestigt sind. Ein gesonderter Firmenkatalog, der auch die Beschreibung weiterer Produkte enthält, erfüllt die Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht. Dieser sei einem bestimmten Produkt nicht beigelegt oder an ihm befestigt. Der Verwendungszweck wird in der Ausnahmeregelung bereits nicht angeführt.

Der Einsatz eines externen Informationsträgers sei zudem nur dann zulässig, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich sei, die Angaben auf einem Etikett im Sinne von Art. 19 Abs. 1 anzuführen. Dabei handele es sich um Fälle, in denen es bereits aufgrund der Art und der Aufmachung des kosmetischen Mittels faktisch unmöglich sei, bestimmte Angaben aufzuführen, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten handele es sich nicht um einen Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf seinem Behältnis und seiner Verpackung. Dies gelte auch mit Blick auf Kosten, die wegen der Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat für die Kennzeichnung in einer anderen Sprache entstehen.

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass bei der Kennzeichnung eines kosmetischen Mittels und des Rückgriffs auf Kennzeichnungserleichterungen besondere Sorgfalt geboten ist.

Quelle: EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19

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Jennifer Jean Bender

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