Bei einer Werbung mit Preisreduzierung muss der Preis, auf den sich die Herabsetzung bezieht, klar definiert und eindeutig sein, anderenfalls ist die Werbung irreführend, entschied das KG Berlin (Beschluss KG Berlin vom 25.03.2021 – 5 O 15/20). Es müsse erkennbar sein, ob der reduzierte Preis auf einen früheren Eigenpreis, eine Preisempfehlung des Herstellers oder einen allgemein am Markt verlangten Preis bezogen sei. Ein Preisvergleich ohne nachprüfbare Tatsachenbasis, der lediglich den Anschein der Objektivität und Marktübersicht erwecke, sei ebenfalls irreführend.
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