Inkrafttreten des Schnellladegesetzes steht unmittelbar bevor

Die Rechtsgrundlage für die Ausschreibung von 1.000 Schnellladehubs steht!

Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 das sog. Schnellladegesetz (SchnellLG) verabschiedet. Am 28. Mai 2021 gab auch der Bundesrat grünes Licht. Das Gesetz beinhaltet die Rechtsgrundlage für den gezielten Ausbau eines deutschlandweiten Netzes an Schnellladepunkten und regelt die Ausschreibungsmodalitäten für die anstehende Vergabe der Schnellladehubs. Mit der für Sommer 2021 geplanten Ausschreibung sollen bis zum Jahr 2023 bundesweit 1.000 zusätzliche Schnellladestationen errichtet werden. Für den Ausbau und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur ist ein Investitionsvolumen von bis zu 1,9 Milliarden Euro vorgesehen.

Welches Ziel verfolgt das SchnellLG?

Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der Gewährleistung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes an Schnellladeinfrastruktur für die Mittel- und Langstreckenmobilität reiner Batterieelektrofahrzeuge. Während sich die Anzahl an neu zugelassenen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb in Deutschland im Jahr 2020 mehr als verdreifacht hat, wird der Ausbau der öffentlich zugänglichen Schnellladeinfrastruktur von Seiten des BMVI als Grundvoraussetzung für die weitergehende Akzeptanz und Zunahme rein batterieelektrischer Mobilität angesehen.

Was unter einem flächendeckenden und bedarfsgerechten Netz an Schnellladestationen zu verstehen ist, wird in § 2 SchnellLG definiert. Danach ist die Schnellladeinfrastruktur flächendeckend, wenn alle Fahrzeugführer eines rein stromgetriebenen Fahrzeugs bundesweit alle Strecken „ohne erhebliche Umwege“ zurücklegen können. Eine Bedarfsdeckung ist demgegenüber erreicht, wenn durch die Anzahl der Schnellladepunkte „unzumutbare Wartezeiten“ vermieden werden.

Diese auslegungsbedürftigen Definitionen hat der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur in seiner Beschlussempfehlung auch mit konkreten Zahlen untermauert:

  • Flächendeckung – Erreichbarkeit eines Schnellladepunktes binnen zehn Minuten, d. h. im Fernverkehr alle 15 bis 30 km.
  • Bedarfsdeckung – maximal fünfminütige Wartezeit (in Ferienzeiten und zu Stoßzeiten maximal fünfzehn Minuten)

Das Gesetz tritt ergänzend neben die bereits bestehenden und im Aufbau befindlichen Förderprogramme des BMVI. Dies wird in § 3 Abs. 1 S. 3 SchnellLG ausdrücklich klargestellt.

Was wird ausgeschrieben?

Um den danach notwendigen Ausbau von Infrastruktur zu erreichen, wird das BMVI in europaweiten, öffentlichen Ausschreibungen Aufträge für den Ausbau von Schnellladestandorten mit einer Ladeleistung von mindestens 150 kW (sog. High Power Charging) für den Mittel- und Langstreckenverkehr vergeben. Hierzu legt das BMVI in einer Verordnung die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern mit Blick auf Flächendeckung, Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit, Nutzerfreundlichkeit sowie Umweltverträglichkeit des Infrastrukturangebots bei Leistungserbringung zu beachten sind, § 3 Abs. 3 S. 1 SchnellLG.

Für die Bietenden sollen Aufbau und Gewährleistung des Betriebs der Ladepunkte vertraglich verpflichtend sein.

Das Gesetz gilt dabei nur für reine Batteriefahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 2 EmoG. Sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge, die neben dem Elektromotor auch über einen konventionellen Verbrennungsmotor verfügen, sind daher vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.

Wie erfolgt die Ausschreibung?

Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastrukturen soll nach § 4 Abs. 1 SchnellLG in mindestens achtzehn regionalen Losen ausgeschrieben werden. Daneben sollen bei Bedarf weitere bundesweite Lose gebildet werden. Durch die Losaufteilung soll auch kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme an der Ausschreibung ermöglicht werden. Die Lose sollen sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen und Standorte oder Suchräume für Standorte enthalten. Innerhalb eines Suchraums muss der potenzielle Bieter dabei selbstständig einen Ladestandort finden.

Um eine verlässliche und nutzerfreundliche Schnellladeinfrastruktur zu erreichen, sollen bei der Losbestimmung ausweislich der Gesetzesbegründung die Nutzerbelange im Vordergrund stehen. Daneben sind aber etwa auch die Kosteneffizienz der Leistungserstellung sowie wettbewerbliche Belange zu berücksichtigen. Zur Förderung von Ladeinfrastruktur außerhalb von Ballungsräumen sollen wirtschaftlich attraktive Standorte und weniger attraktive Standorte möglichst gebündelt werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchnellLG soll eine Schnellladeinfrastruktur ausdrücklich auch an Bundesautobahnen errichtet werden. Hier ist zu beachten, dass vorrangig dem bisherigen Tankstellenbetreiber – im Rahmen der vergaberechtlichen Möglichkeiten – die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Schnellladepunkten am Tankstellenstandort angeboten werden soll, § 5 Abs. 3 SchnellLG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nicht bereits im Nebenbetriebskonzessionsvertrag des Tankstellenbetreibers im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz geregelt ist, § 5 Abs. 2 SchnellLG.

Zur Vermeidung von unzumutbaren Drittwirkungen der Ausschreibung auf Unternehmen, die bereits in eine Ladeinfrastruktur mir mehr als 22 kW investiert haben, sieht § 6 SchnellLG in Härtefällen Ausgleichsmaßnahmen (staatliche Übernahme der Ladeinfrastruktur oder Entschädigungszahlungen) vor.

Berichterstattung

§ 9 SchnellLG verpflichtet das BMVI alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2024, den für Verkehr und Haushalt zuständigen Ausschüssen des Bundestages Bericht zu erstatten.
Der Bericht soll enthalten:

  • Angaben über den Betrieb, die Ausstattung, den Bedarf sowie über bestehende Hemmnisse bei dem Ausbau der Schnellladeinfrastruktur,
  • Angaben zum Anteil des eigenwirtschaftlichen Betriebs von Ladeinfrastruktur,
  • Prognose, wann damit zu rechnen ist, dass der Markt aus eigener Kraft eine ausreichend flächendeckende und bedarfsgerechte Schnellladeinfrastruktur bereitstellen wird (sog. Ende der Markthochlaufphase).

Ausblick und Fazit

Nachdem auch der Bundesrat das SchnellLG gebilligt hat, wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zwecks Ausfertigung zugeleitet. Anschließend kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Insofern ist mit einem baldigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In Anbetracht des Umstandes, dass eine erhebliche Anzahl an potentiellen Standorten für Ladeinfrastruktur aktuell noch nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, stellt die Verabschiedung des SchnellLG einen notwendigen Schritt dar, um die Elektrifizierung des Straßenverkehrs in Deutschland voranzutreiben. Da der Straßenverkehr als Hauptverursacher verkehrsbedingter CO2- Emissionen gilt, handelt es sich bei dem SchnellLG zudem um einen wichtigen Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele sowie zur Einhaltung der europäischen Zielvorgaben.

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