Pressemitteilungen von Behörden: Ohne Ermächtigungsgrundlage keine identifizierende Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße

Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 17.05.2021 (Az. 13 B 331/21) darf die Bundesnetzagentur ein Call-Center Unternehmen, gegen das sie wegen unerlaubter Telefonanrufe nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Bußgeld verhängt hat, nicht identifizierend öffentlich bekannt machen. Eine solche amtliche Äußerung stelle aufgrund möglicher daraus erwachsender Reaktionen von Geschäftspartnern und Verbrauchern zum wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens einen Grundrechtseingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, für den das TKG keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorsehe.

Die Behörde hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Kunden im Rahmen von durch Call-Center vermittelten Dienstleistungsverträgen unbestellte Zusatzdienstleistungen untergeschoben und zudem Werbeanrufe ohne entsprechende Einwilligung der Verbraucher getätigt zu haben. Auf den Erlass eines darauf beruhenden Bußgeldbescheides gegenüber dem namentlich genannten Call-Center-Betreiber hatte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung hingewiesen, die sie über u.a. auf ihrer Internetseite und bei Twitter veröffentlich hatte.

Das OVG sprach dem Unternehmen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verbreitung der entsprechenden Pressemitteilung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zu. Zwar sei anerkannt, dass öffentliche Stellen als Ausfluss des Demokratieprinzips grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt seien, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Für die streitgegenständliche Pressemitteilung über die verhängten Bußgelder sei jedoch eine spezifische gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich, da sie sich aufgrund der mehrfachen Erwähnung des Firmennamens als Eingriff in Berufsfreiheit des Unternehmens erweise. Die Veröffentlichung sei geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation des Unternehmens zu seinem Nachteil zu verändern, da Geschäftspartner aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren oder zukünftigen Zusammenarbeit Abstand zu nehmen könnten.

Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei allerdings nicht vorhanden. Insbesondere könne sich die Bundesnetzagentur nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG berufen, da dieser für ein Informationshandeln als amtliche Warnung die konkrete Gefahr der Verletzung gesetzlicher Vorschriften voraussetze. Hierfür müsse es hinreichende Verdachtsmomente geben, die sich nicht aus dem bereits erfolgten Erlass eines Bußgeldbescheides ziehen ließen. Ein Bußgeld diene der Sanktionierung bereits begangener Rechtsverstöße und erfolge gerade in der Erwartung, dass der Betroffene das Bußgeld zum Anlass nehme, sich künftig regelkonform zu verhalten.