KG Berlin: Irreführende Preisangaben im Zusammenhang mit „geschätzten Neupreisen“

Bei einer Werbung mit Preisreduzierung muss der Preis, auf den sich die Herabsetzung bezieht, klar definiert und eindeutig sein, anderenfalls ist die Werbung irreführend, entschied das KG Berlin (Beschluss KG Berlin vom 25.03.2021 – 5 O 15/20). Es müsse erkennbar sein, ob der reduzierte Preis auf einen früheren Eigenpreis, eine Preisempfehlung des Herstellers oder einen allgemein am Markt verlangten Preis bezogen sei. Ein Preisvergleich ohne nachprüfbare Tatsachenbasis, der lediglich den Anschein der Objektivität und Marktübersicht erwecke, sei ebenfalls irreführend.

Die Beklagte wurde von dem Kläger u. a. wegen Preisangaben auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop für gebrauchte Kleidung mit der Angabe „bis zu 90 % unter dem Neupreis“. Zudem wurde für die aufgerufene Ware dem eigenen Verkaufspreis ein höherer durchgestrichener Verkaufspreis gegenübergestellt sowie die jeweilige Preisersparnis in Prozent oder Euro angegeben. Dabei wurde der höhere durchgestrichene Verkaufspreis, der auch Grundlage der jeweiligen Preisersparnis war, mittels Sternchen-Hinweis erläutert als „von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“. Bei der Angabe „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ erfolgte kein derartiger Hinweis.

Das KG Berlin hat, wie bereits das Landgericht in erster Instanz, eine Irreführung i. S. v. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG angenommen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat verstehe den Hinweis auf den „Neupreis“ als Hinweis auf den Einzelverkaufspreis, den der Markt für diese Ware hergebe oder hergegeben habe. Zwar könne der Neupreis als Hinweis auf einen unverbindlichen Preis des Herstellers oder auch als Hinweis auf einen tatsächlich am Markt erzielten Preis verstanden werden. Der Verbraucher stelle zudem in Rechnung, dass bei einer Werbung mit Preisen für vergleichbare Neuware der aufzuwendende Betrag nur annäherungsweise abgebildet werde. Der durchschnittlich informierte Verbraucher erwarte gleichwohl, dass der Angabe eines Vergleichspreises eine valide Tatsachengrundlage zugrunde gelegt worden sei.
Der erläuternde Sternchen-Hinweis, wonach es sich um einen geschätzten Neupreis handelte, führte seitens des Gerichts nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch bei einem geschätzten Neupreis gehe der Verbraucher davon aus, dass die vorgenommene Schätzung auf den tatsächlichen Marktverhältnissen und damit auf einer tragfähigen und nachprüfbaren Tatsachengrundlage fußen würde.

Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Unter anderem habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Vorbesitzer regelmäßig die Etiketten mit den Artikelnummern aus der Ware entfernen würden, so dass in diesen Fällen eine Recherche des Originalpreises nicht möglich sei.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 – 5 U 15/20

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Jennifer Jean Bender

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