Chanel verliert gegen Huawei – kleine Striche, große Wirkung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied mit Urteil vom 21.04.21 (Az. T-44/20) über den Markenrechtsstreit zwischen dem französischen Mode-Unternehmen Chanel und dem chinesischen Tech-Giganten Huawei. Dieser Fall ist – aufgrund der Bekanntheit der Beteiligten und der zugänglichen Rechtsfragen – Markenrecht „live“ und zum Anfassen! Sind sich die Logos aus Sicht eines Endverbrauchers zum Verwechseln ähnlich?

Sachverhalt

Das Unternehmen Huawei Technologies Co. Ltd meldete im Jahr 2017 eine neue Bildmarke (vgl. untenstehendes Logo) beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum u. a. für Waren der Klasse 9, nämlich im Wesentlichen Mobiltelefone, Computerhardware und -software an. Auch das berühmte Chanel-Logo genießt Markenschutz für u. a. Computerhardware in Klasse 9. Chanel legte gegen die Neuanmeldung Widerspruch ein, da die durch Huawei angemeldete Marke dem ikonischen Chanel-Logo (vgl. untenstehende Abbildung) zum Verwechseln ähnlich sei. Hiermit wollte Chanel erreichen, dass das neue Huawei-Logo nicht als Marke eingetragen wird. Die Widerspruchsabteilung des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken jedoch abgelehnt. Auch die Beschwerdekammer des Amtes gab Chanel nicht recht. Gegen diese Entscheidung hat Chanel beim EuG geklagt.

Entscheidung

Auch das EuG stellte das Huawei-Logo dem Chanel-Logo gegenüber und wies die Klage des französischen Modehauses mangels Verwechslungsgefahr ab. Grundsätzlich besteht eine Verwechslungsgefahr, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Verkehr glauben könnte, dass die Waren von demselben oder einem verbundenen Unternehmen stammen. Bei einer Identität der Waren muss ein größerer Abstand zur gegnerischen Marke gehalten werden und umgekehrt.

Laut EuG würden sich die gegenüberstehenden Marken bei einer umfassenden Beurteilung in visueller Hinsicht unterscheiden, obwohl sie jeweils zwei ineinander verschlungene Kurven innerhalb eines schwarzen Kreises aufweisen, der im Übrigen ein gemeinsames geometrisches Element darstelle.

Nach der Argumentation des Gerichts müssten die Bildmarken so beurteilt werden wie eingetragen; eine zu erwartende Rotation des Emblems bei der konkreten Markennutzung auf Waren habe hierfür außer Betracht zu bleiben. Das von Huawei angemeldete Bildzeichen bestehe aus einem Kreis, der zwei Kurven enthalte, die dem Bild zweier schwarzer „U“-Buchstaben ähneln, die vertikal und spiegelbildlich angeordnet sind sowie sich überkreuzen und schneiden, um ein zentrales Element zu bilden, das eine horizontale Ellipse darstelle. Zudem würden die beiden Kurven des Huawei-Logos auch dem Bild zweier schwarzer Buchstaben „C“ ähneln, die horizontal angeordnet seien.

Dennoch bestehe zwischen den Marken ein konzeptueller Unterschied, da der Verkehr die Initialen der Gründerin von Chanel erkenne, das Huawei-Logo hingegen auch als stilisiertes „H“ für Huawei gelesen werden könne bzw. als zwei ineinander verflochtene „Us“.

 

Ausblick

Gegen die Entscheidung kann Chanel Rechtsmittel beim obersten europäischen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), eingelegen.
Quelle: curia.europa.eu

 

Rechtsanwältin Lucie Ludwig
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