EuG – Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das EuG hat entschieden, dass für die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch die Priorität einer PCT-Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Die Prioritätsfrist beträgt in diesem Fall zwölf Monate (EuG v. 14.04.2021, Az. T-579/19).

In seiner Entscheidung geht das EuG zunächst davon aus, dass die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch die Priorität einer vorangegangenen PCT-Patentanmeldung in Anspruch nehmen kann. Denn der Begriff „Gebrauchsmuster“ in Art. 41 Abs. 1 GGV sei auszulegen.

In einem zweiten Schritt legt das EuG dann allerdings – entgegen der Regelung in Art. 41 Abs. 1 GGV – für den Fall der Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung die Prioritätsfrist auf zwölf Monate fest.

Dieser zweite Schritt überzeugt nicht. Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) – auf die auch Art. 41 Abs. 1 GGV Bezug nimmt – normiert eine zwölfmonatige Prioritätsfrist für Patente und Gebrauchsmuster einerseits und eine Prioritätsfrist von sechs Monaten für gewerbliche Muster oder Modelle sowie Marken andererseits.

Der Grund für die längere Prioritätsfrist, die bei Patenten und Gebrauchsmustern gewährt wird, liegt in der größeren Komplexität dieser Schutzrechte. Der Anmelder, der sich überlegt, ob er ein solches, komplexeres Schutzrecht auch in anderen Ländern anmelden möchte, soll insoweit eine längere Frist zur Überlegung erhalten. Dieser Sinn und Zweck spricht aber gerade nicht dafür, demjenigen Anmelder, der eine Nachanmeldung für ein weniger komplexes Schutzrecht einreichen möchte, eine längere Prioritätsfrist nur deswegen zu gewähren, weil er die Priorität einer komplexeren Anmeldung in Anspruch nimmt.

Richtig erscheint es daher, zunächst den Begriff des „Gebrauchsmusters“ sowohl in Art. 41 Abs. 1 GGV als auch in Art. 4 Abschnitt E Abs. 1 PVÜ weit auszulegen und darunter auch Patentanmeldungen zu erfassen. Dann sollte aber auch konsequent für alle von diesem weiten Anwendungsbereich erfassten Fälle die in diesen Vorschriften normierte Prioritätsfrist von sechs Monaten angewandt werden – also auch für eine Geschmacksmusteranmeldung, die die Priorität einer Patentanmeldung in Anspruch nimmt.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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