LG Frankfurt a.M. verleiht dem „fliegenden Gerichtsstand“ im UWG weiteren Auftrieb

Die weitreichende Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstands im UWG durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.12.2020 bleibt eine der kontroversesten Gesetzesänderungen im Lauterkeitsrecht der jüngeren Vergangenheit. In der Rechtsprechung nimmt die Kritik zu. So hat der viel beachtete Versuch des LG Düsseldorf, den bis dato weitreichenden Anwendungsbereich des Gerichtsstands mittels einschränkender Gesetzesauslegung zu erhalten, nun Unterstützung aus Frankfurt erhalten.

Hintergrund

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG können Wettbewerbsverstöße bei jedem Gericht klageweise geltend gemacht werden, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (sog. fliegender Gerichtsstand). Nach dem neu geschaffenen § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gilt das jedoch nicht (mehr) für Zuwiderhandlungen im „elektronischen Geschäftsverkehr“ oder in „Telemedien“. Damit unterliegt der praxisrelevante Bereich unlauteren Verhaltens im Internet bei strikter Wortlautanwendung nicht mehr dem fliegenden Gerichtsstand. Allerdings führe dies, so die Kritiker der Neuregelung, in erster Linie dazu, dass die besondere lauterkeitsrechtliche Expertise bestimmter Landgerichte und die daraus folgende Rechtsprechungskontinuität verloren zu gehen droht.

Diese Kritik befeuerte das LG Düsseldorf, als es in einem viel beachteten Beschluss vom 15.01.2021 (Az. 38 O – 3/21 – https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien-it/landgericht-duesseldorf-und-der-versuch-einer-rettung-des-fliegenden-gerichtsstands-im-uwg/) feststellte, der Ausschlusstatbestand § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG sei „entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut“ dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur solche Zuwiderhandlungen vom fliegenden Gerichtsstand auszuklammern sind, die zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern. Anders gewendet: Der fliegende Gerichtsstand gelte weiterhin für alle Zuwiderhandlungen, die zwar im konkreten Fall durch ein Handeln im Internet erfolgten, die aber genauso gut bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals (z.B. TV-Werbung) hätten erfolgen können. Methodisch fußte die Auslegung auf Sinn und Zweck der Neuregelung sowie dem eigentlichen Regelungswillen des Gesetzgebers.

Zwar dauerte es nur einen Monat, bis sich das OLG Düsseldorf zur Äußerung einer Gegenposition veranlasst sah (Beschl. v. 16.02.2021 – 20 W 11/21 – https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien-it/olg-duesseldorf-bruchlandung-beim-fliegenden-gerichtsstand-unter-dem-uwg/). Da dies jedoch nur in einem Obiter Dictum erfolgte, ließ es sich das LG Düsseldorf kurz darauf seinerseits nicht nehmen, an seiner Position festzuhalten und ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Auslegung seitens des OLG hinzuweisen (Beschl. v. 26.02.2021 – 38 O 19/21 – https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien-it/fliegender-gerichtsstand-im-uwg-duesseldorfer-kampf-um-die-lufthoheit-geht-in-die-naechste-runde/). Dieser impliziten Empfehlung an andere Instanzengerichte, sich der Auffassung des LG Düsseldorf anzuschließen, ist die 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. nunmehr gefolgt.

Entscheidung

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2021 (Az. 3-06 O 14/21) bildeten Blogbeiträge auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten, gegen die sich der Verfügungskläger zunächst per Abmahnung und anschließend klageweise zur Wehr setzte. Weil diese Blogbeiträge naturgemäß in gesamten Bundesgebiet und damit auch in Frankfurt abrufbar waren, sah sich das LG Frankfurt a.M. unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstands für zuständig an.

Der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG greife im vorliegenden Fall nicht ein. Vielmehr sei die Norm einer einschränkenden Auslegung zugänglich, weil es ihr an der „notwendigen Eindeutigkeit“ fehle; diese belege schon die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“. Im Lichte seiner Entstehungsgeschichte könne § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG daher nur als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet werden, der gemäß der (ausdrücklich in Bezug genommenen) Rechtsprechung des LG Düsseldorf dahingehend teleologisch zu reduzieren sei, dass sie nur solche Zuwiderhandlungen erfasst, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in den Telemedien anknüpfen.

Anmerkung

Inhaltlich und methodisch schließt sich die 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. dem Standpunkt des LG Düsseldorf an und folgt damit der jedenfalls impliziten „Einladung“ aus dessen Beschluss vom 26.02.2021. Es bleibt nun mit Spannung abzuwarten, ob diesem Beispiel weitere Instanzengerichte, namentlich die in der Vergangenheit mit UWG-Streitigkeiten intensiv befassten und konsultierten Gerichte, folgen werden.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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