OLG Düsseldorf: Bruchlandung beim fliegenden Gerichtsstand unter dem UWG

Nachdem das Landgericht Düsseldorf erst unlängst einen Versuch zur Rettung des fliegenden Gerichtsstands in UWG-Streitigkeiten mit Online-Relevanz unternommen hat, zieht das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 16.02.2021 (I-20 W 11/21) die Notbremse. Ganz überraschend kommt die Entscheidung nicht.

Hintergrund

Wir hatten bereits im Rahmen einer Urteilsbesprechung darüber berichtet (zur Urteilsanmerkung), dass das LG Düsseldorf in einer von der Praxis mit großer Aufmerksamkeit rezipierten Entscheidung die erst zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft getretenen Neuregelungen im UWG zur Begrenzung des fliegenden Gerichtsstandes teleologisch reduziert und entgegen dem Wortlaut für Online-Streitigkeiten – jedenfalls außerhalb der auch vom Landgericht Düsseldorf als vom fliegenden Gerichtsstand ausgenommenen online-spezifischen (Informations-)Pflichtverletzungen – eine Zuständigkeit für mutmaßliche UWG-Verstöße angenommen hat, die sich im Zuständigkeitsbereich des Gerichts vorgenommen werden bzw. sich dort auswirken. Das LG Düsseldorf hatte seine diesbezüglichen Wertungen sorgfältig begründet und im Kern mit Sinn und Zwecke sowie dem eigentlichen Regelungswillen des Gesetzgebers argumentiert.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf konnte bzw. wollte diese Position offenbar nicht tatenlos stehen lassen und sah sich zur Äußerung einer sehr deutlichen Gegenposition veranlasst. Bei dem betroffenen Verfahren handelte es sich um eine sofortige Beschwerde im Hinblick auf das vorstehend in Bezug genommene Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, wobei sich die Beschwerde um die Frage eines vermeintlichen Entzugs des gesetzlichen Richters drehte.

Höchst interessant ist nun, dass das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, sich aber gleichwohl dazu veranlasst sah, sich in umfangreicherem Maße und als „Segelanweisung“ für ein Widerspruchsverfahren in der Angelegenheit zur Frage der Zuständigkeit des LG Düsseldorf unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstandes zu positionieren. Der Standpunkt des OLG Düsseldorf könnte deutlicher kaum ausfallen:

Das Landgericht werde im Falle eines Widerspruchs seine Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit überprüfen müssen. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 UWG n.F. bestünden erhebliche Bedenken.

Der Wortlaut enthalte die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung nicht.

Diese lasse sich auch nicht mit Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen. Hintergrund der Änderung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit seien vom Gesetzgeber angenommene Unzuträglichkeiten. Der Entwurf habe diese vor allem bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet (BT-Drs. 19/12094 S. 35), die eine Vielzahl von Gerichtsständen zur Folge habe, vorgesehen. Der Missstand sei bei der Verfolgung im Internet begangener Verstöße gesehen worden; Einschränkungen auf bestimmte im Internet begangene Verstöße ergäben sich hieraus dagegen nicht. Hinzu komme der Vergleich mit der engeren Formulierung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. Dort finde sich die – in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n.F. fehlende – Einschränkung „gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“. Der Gesetzgeber habe dazu ausgeführt (BT-Drs. 19/12084 S. 32): „Es muss sich nicht um spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es ist ausreichend, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten.“

Eine teleologische Einschränkung verbiete sich auch deswegen, weil dem Gesetzgeber mögliche Einschränkungen vor Augen gestanden hätten, er diese aber nicht übernommen habe. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG habe er eine (allerdings auch nur begrenzte) Einschränkung vorgenommen. Unter anderem die GRUR habe im Vorfeld Einschränkungen bei der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei Verstößen gegen bestimmte Kennzeichnungs-und Informationspflichten vorgeschlagen (GRUR 2019, 59). Der Gesetzgeber habe jedoch in Kenntnis dieser Möglichkeiten eine Einschränkung gerade nicht vorgenommen. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass eine derartige Einschränkung gerade nicht gewollt war.

Anmerkung

Der Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf mit Blick auf den formal klaren Wortlaut der Norm Kritik ernten würde, war absehbar. Die Streitfrage brannte dem OLG Düsseldorf offenbar so stark unter den Nägeln, dass sich der Senat veranlasst sah, sich in erheblichem Umfang mit der Thematik zu befassen und eine „Segelanweisung“ für ein Widerspruchsverfahren an die Hand zu geben, über welches der Senat (noch) gar nicht zu befinden hatte. Es ist sicherlich keine Besonderheit, dass sich Oberlandesgerichte – ebenso wie der BGH – zuweilen auch zu rechtlichen Fragen äußern, die für die konkrete Entscheidung nicht erheblich sind. Art und Umfang der Äußerungen des OLG Düsseldorf sprechen jedoch eine schon recht deutliche Sprache. Während das LG Düsseldorf mit einem „Herzlich Willkommen in Düsseldorf“ einlud, ist die Position des OLG Düsseldorf deutlich: „Landeanflug bitte abbrechen.“ Der Kampf um die Lufthoheit ist jedenfalls eröffnet.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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