Mit mehreren Beschlüssen vom 16.09.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Ermittlung des Finanzbedarfs kreisangehöriger Kommunen durch den Landkreis bei Festlegung der Kreisumlage bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteilen vom 17.12.2019 (12 B 22.18 bis 12 B 29.18) festgestellt, dass die den kreisangehörigen Gemeinden nach der brandenburgischen Kommunalverfassung eingeräumten Beteiligungsrechte den Landkreis nicht von seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung entbinden, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln. Damit knüpft das Bundesverwaltungsgericht an seine vorangegangene Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Kommunen bei Festsetzung der Kreisumlage an und bestätigt erneut eine eigenständige Prüfungspflicht der Landkreise aus Art. 28 GG.
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