Angaben „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“ für Glucomannan wettbewerbswidrig – Angabe „laborgeprüft“ für Unternehmensbeschreibung zulässig

In seinem Urteil vom 12.09.2022 hat das LG Darmstadt (Az. 18 O 11/22) festgestellt, dass die Angaben „zum Abnehmen", „Fatburner" und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust" für Glucomannan wettbewerbswidrig seien, die Verwendung der Angabe „laborgeprüft" für eine Unternehmensbeschreibung und kein konkretes Produkt aber zulässig sei.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland. Seit November 2021 ist der Kläger in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen.

Die Beklagte betreibt einen Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika, die sie auch über die Internetplattform „eBay“ anbietet.

Im Februar 2022 bot sie auf der Internetplattform „eBay“ das Nahrungsergänzungsmittel „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln“ an. In der Angebotsüberschrift verwendete sie dabei die Angaben „zum Abnehmen“ und „Fatburner“. In der Produktbeschreibung fand sich unter dem Punkt „Artikelmerkmale“ zudem der Hinweis „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“. Des Weiteren enthielt das Angebot folgende Angabe: „Als […] bieten wir Dir in Deutschland hergestellte und laborgeprüfte Nahrungsergänzungsmittel und dabei setzen wir nicht nur auf das Bedürfnis nach zusatzstofffreien Nahrungsergänzungsmitteln.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe das in Rede stehende Lebensmittel in unzulässiger Weise mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006, im Folgenden: „HCVO“) beworben. So seien die Angaben „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust…“ als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO zu qualifizieren, die vorliegend verboten seien.

Diese Verstöße gegen die HCVO stellten darüber hinaus einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG dar.

Zudem war der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte durch die Verwendung des Wortes „laborgeprüft“ ohne einen Hinweis, von wem nach welchen Kriterien genau die Prüfung durchgeführt wurde bzw. wo diese Informationen für den Verbraucher aufzufinden seien, dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten habe. Denn so sei die Fundstelle eines Tests bzw. die Testkriterien eine für den Verbraucher wesentliche Information. Durch die Werbung mit der Formulierung „laborgeprüft“ werde der Eindruck einer unabhängig durchgeführten Qualitätsprüfung vermittelt, die gerade im Hinblick auf ein sensibles Produkt wie einem Lebensmittel ein besonderes Vertrauen bei dem Verbraucher wecke.

Der Kläger mahnte die Beklagte daher schriftlich ab. Verbunden mit ihrem Antwortschreiben gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung in Bezug auf das konkrete Produkt hinsichtlich der Angaben „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust…“ ab. Daraufhin bat der Kläger unmittelbar nach diesem Schreiben um Klarstellung, dass die abgegebene Erklärung auch kerngleiche Verstöße erfassen solle. Die Beklagte teilte sodann mit, dass mit der abgegebenen Erklärung auch kerngleiche Verstöße für die Bewerbung des Produktes „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln“ erfasst würden.

Der Kläger hielt die abgegebene Erklärung nicht für ausreichend zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr und reichte daher Klage beim LG Darmstadt ein und verfolgte die Untersagung der Angaben auf diesem Wege weiter und machte zudem Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte war u. a. der Ansicht, dass wissenschaftlich valide belegt sei, dass Glucomannan beim Gewichtsverlust helfe und die streitgegenständlichen Angaben daher nicht wettbewerbswidrig seien.

Entscheidung

Die Klage hat teilweise Erfolg. Es bestätigt einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die verwendeten Angaben „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust…“ gemäß §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. Art. 3, 10 Abs. 1, 13 ff. HCVO.

Art. 10 Abs. 1 HCVO lautet:

Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel [IV] entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

3a UWG regelt:

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Nach Ansicht des LG seien diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

Bei dem Angebot der Beklagten betreffend das in Rede stehende Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln“ auf der Internetplattform „eBay“ handele es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Das LG konstatiert weiter, dass die Werbeaussagen „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“ den Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG erfüllten, da sie gegen die Regelungen der HCVO verstoßen würden, bei denen es sich – wie bereits der BGH festgestellt habe – um Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG handele.

Denn so seien die Aussagen „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“ als gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO zu qualifizieren. Diese Vorschrift erfasse gemäß ihrem Wortlaut jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Dabei sei der Begriff des Zusammenhangs weit auszulegen.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH und des BGH erfasse der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ jeglichen Zusammenhang, der auch eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels beinhalte. Nach dem Verkehrsverständnis suggerierten die Aussagen „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“, dass die Einnahme des beworbenen Produkts eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft aufweise und mit der Einnahme des Produkts überschüssiges Körperfett abgebaut werde.

Die Werbeaussagen „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“ seien daher als spezifische gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO zu beurteilen. Solche Angaben seien nach dieser Vorschrift u. a. dann verboten, wenn diese nicht in der Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO enthalten seien.

Dies sei vorliegend der Fall, da die Angaben „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“ für das Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln“ nach der Liste der gemäß Art. 13 HCVO zugelassenen Angaben im Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 gerade nicht zugelassen seien.

Vielmehr seien für „Glucomannan (Konjak Mannan)“ nach diesem Anhang lediglich die Angaben „Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ zugelassen.

Eine Gleichbedeutung der in Rede stehenden Angaben mit den zugelassenen Angaben besteht nach dem LG nicht. So gehe der angesprochene Verbraucher bei den Werbeaussagen nämlich nicht davon aus, dass zusätzlich eine kalorienarme Ernährung erforderlich sei, um den beworbenen Gewichtsverlust mit dem Produkt zu erzielen. Das Gericht macht deutlich, dass in dieser Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen sei.

Weiter konstatiert das LG Darmstadt, dass auch die nach § 3a UWG erforderliche Spürbarkeit bei einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO gegeben sei. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziere in der Regel die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richte.

Abschließend macht das Gericht im Hinblick auf diese beanstandeten Angaben deutlich, dass die Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG weiterhin gegeben sei, da die abgegebenen Erklärungen nicht ausreichend gewesen seien. So habe die Beklagte die von ihr abgegebene Unterlassungs- und VerpflichtungserkIärung ausdrücklich auf das Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln zum Abnehmen Made in Germany“ (Artikelnummer: 274793954190) und auf kerngleiche Verstöße für die Bewerbung gerade dieses Produkts beschränkt und dies auch nachfolgend bestätigt. Damit sei die Unterlassungserklärung zu eng gefasst, da ersichtlich kerngleiche Verstöße, die nicht das konkrete Produkt Glucomannan 500 mg 90 Kapseln betreffen, ausgeschlossen würden. Änderungen der Füllmenge oder ein Nachfolgeprodukt würden nach Ansicht des Gerichts daher nicht von der Unterlassungs- und VerpfIichtungserkIärung erfasst.

Betreffend die Angabe „laborgeprüft“ in der vorliegenden Verwendung verneinte das Gericht wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Es ist der Ansicht, dass der Begriff „laborgeprüft“ in dem in Rede stehenden Kontext einzig und allein das Unternehmen und nicht das beworbene Produkt betreffe. Die von der Beklagten gewählte Formulierung lasse nicht den Rückschluss zu, dass sämtliche von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel „laborgeprüft“ seien, sodass aus der Unternehmensbeschreibung nicht verlässlich auf die Eigenschaft des beworbenen Produkts geschlossen werden könne. Im konkreten Fall erscheine es zudem ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher der Auffassung sein könne, dass das in Rede stehende Produkt von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft wurde.

Final bestätigte das Gericht den Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG und führte hierzu aus, dass der Umstand, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sei, nicht zur Folge habe, dass die geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu zahlen seien.

Quelle: LG Darmstadt, Urteil vom 12.09.2022, Az. 18 O 11/22