Auch wenn es im Urheberrecht, anders als im Wettbewerbsrecht mit § 8 Abs. 4 UWG, keine ausdrückliche entsprechende Normierung gibt, kann eine urheberrechtliche Abmahnung nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein. Anhaltspunkte, wann dies der Fall ist, hat der BGH in einer Entscheidung vom 28.05.2020 (I ZR 129/19) aufgestellt.
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