CBH Extra | Fallstricke der Neuregelung des gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrechts in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Im Webinar am 14. Dezember 2022 (09:00 bis 10:30 Uhr) nimmt CBH-Partner Dr. Thomas Ritter die am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Neuregelung des § 1358 BGB und das neue gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge in den Blick und stellt diese Neuregelung mit Bezügen zur Praxis der Leistungserbringer im Gesundheitssektor (Krankenhäuser, Pflegedienste, Altenpflegeeinrichtungen, Arztpraxen, MVZ usw.) dar.

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Webinar-ID: 209-662-571

In der Neuregelung des § 1358 BGB wird ein gesetzliches Stellvertretungsrecht zwischen Eheleuten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des einen Ehepartners kodifiziert. Nach dieser gesetzlichen Berechtigung kann der vertretende Ehepartner grundsätzlich die Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen erteilen, er ist Erklärungsempfänger für die ärztliche Aufklärung, er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 BGB Behandlungsverträge schließen, er darf in bestimmten zeitlichen Grenzen freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmen und er kann Ansprüche des vertretenen Ehegatten geltend machen. Diese Rechtsfolgen treten aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen und keiner der in § 1358 BGB auch vorgesehenen Ausnahmetatbestände greift. Zudem hat der Gesetzgeber „Formalitäten“ dahin gehend geregelt, dass bestimmte Schriftstücke zu fertigen sind. Macht die Ärztin oder der Arzt einen Fehler und kommt es zu einem Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 1358 BGB, so kann das z. B. im Blick auf die sog. Körperverletzungsdoktrin des BGH einschneidende Folgen haben.

Unser Webinar richtet sich an alle Leistungserbringer im Gesundheitssektor (Krankenhäuser, Pflegedienste, Altenpflegeeinrichtungen, Arztpraxen, MVZ usw.), bei denen die Situation eintreten kann, dass eine sich als Ehepartner bezeichnende Person erscheint und als Vertreter einer i. S. d. § 1358 BGB nicht mehr handlungsfähigen Person, die als Ehepartner der erschienenen Peron behauptet wird, Schritte der Gesundheitssorge, wie ärztliche Maßnahmen, den Abschluss eines Behandlungsvertrages, Einsichtsrechte in Patientenunterlagen etc., veranlassen will.

Dr. Thomas Ritter hat einen besonderen Bezug zu dieser Rechtsmaterie. Er hat den Fachanwaltskurs Medizinrecht in 2022 einschließlich dazugehörender Prüfung erfolgreich absolviert. Zudem ist er seit Jahren umfangreich im Bereich des Gesundheitsrechts tätig und berät und vertritt Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflegedienste, Unternehmen im Bereich der Altenpflege usw. außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

 

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Dr. Thomas Ritter

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