OLG Frankfurt a. M. – Keine Irreführung bei Hinweis auf fehlende Lizenz in Angebot

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 10.10.2022 (Aktenzeichen 6 W 61/22), dass der Hinweis „Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber" in einem Angebot für ein Retro-Blechschild nicht wettbewerbsrechtlich irreführend sei.

Sachverhalt

Die Antragstellerin bietet nostalgische Dekorationsartikel, nämlich auch Retro-Blechwerbeschilder, an. Sie hat Lizenzverträge mit bekannten Markenherstellern, u. a. für die Marke „Triumph“, geschlossen. Sie ging im Eilverfahren gegen den Antragsgegner vor, der über die Internetplattform „Amazon“ ebenfalls mit Dekorationsartikeln handelt und dort ein Retro-Blechschild mit Abbildung der Marke „Triumph“ und eines Motorrads anbot. Im Angebot gab der Antragsgegner folgenden

Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.“

Die Antragstellerin hielt das Angebot für wettbewerbsrechtlich irreführend und begehrte vor dem Landgericht Frankfurt a. M., dass dem Antragsgegner das Angebot in dieser Form untersagt werde. Der Antragsgegner müsse das Retrowerbeschild mit einem deutlichen Hinweis anbieten, dass die Markeninhaberin dem Angebot und Absatz des Produktes nicht zugestimmt hat und damit die Verkehrsfähigkeit des Produktes eingeschränkt sei.

Das Landgericht erteilte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Absage; auch die Beschwerde der Antragstellerin wurde in der zweiten Instanz durch das Oberlandesgericht abgewiesen.

Entscheidung

Das Gericht beschloss, dass das gerügte Angebot kein Wettbewerbsrecht verletze. Der Verkehr unterliege keiner Irreführung über wesentliche Informationen. Der angesprochene Verkehr verstehe das Angebot nebst dem Hinweis dahin gehend, dass die auf dem Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Inhaberin der Marke „Triumph“ aufgebracht worden seien, sie die Benutzung also nicht lizenziert habe – sofern der Verkehr dies einordnen könne. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass die Markeninhaberin eventuell Markenrechte gegen ihn geltend machen könne und unterliegt daher keiner Irreführung.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der erste Teil des Hinweises, nämlich die ggf. unzutreffende Rechtsauffassung, dass die abgebildeten Kennzeichen nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet werden, für den durchschnittlich informierten Käufer irrelevant, da der Verkehr nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Aussage nicht einordnen oder verstehen könne.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beschränkt sich lediglich auf wettbewerbsrechtliche Fragen; die hier nicht geltend gemachten markenrechtlichen Fragen stehen weiter im Raum. Auch wenn in diesem Verfahren ein schlichter Hinweis auf fehlende Rechte den Antragsgegner vor einer nachteiligen Entscheidung sozusagen „gerettet“ hat, ist solch ein Hinweis keine geeignete Maßnahme, sich vor Unterlassungsansprüchen zu schützen. Auch das Oberlandesgericht weist hier explizit darauf hin, dass in dem Verfahren lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche geprüft worden sind – markenrechtliche Ansprüche waren nicht Streitgegenstand. Dies verdeutlicht das Oberlandesgericht auch durch das Zitat des EuGH-Urteils vom 12.11.2002 C-206/01 – Arsenal an, in dem der EuGH sich für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke „Arsenal“ und damit gegen die kommerzielle Nutzung von Fan-Artikeln aussprach, die mit der nicht lizenzierten Marke des Fußballclubs versehen waren. Der Charakter von Fan-Artikeln und die Verwendung einer Marke lediglich als Ausdruck von Unterstützung, Treue oder Verehrung verändere nicht die Beurteilung der Markenverletzung.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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