Keine Korrektur durch „Sternchen“-Hinweis bei falscher Werbeaussage in Blickfangwerbung, die leicht vermeidbar ist und für deren Unrichtigkeit kein vernünftiger Anlass besteht

In seinem Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 (Az. 3 U 747/22) hat das OLG Nürnberg eine Onlinewerbung als irreführend eingestuft, bei welcher mit der Aussage „33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)“ geworben wurde. Erst am Ende der Seite erfolgte die Erläuterung der Fußnote: „Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K. erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG Backofen […] ohne Berechnung […].“

Aufgrund der besonderen Herausstellung der Angaben hat das Gericht die Werbung als Blickfangwerbung eingestuft. Die Werbeaussage sei objektiv unzutreffend unter anderem, da Küchen unter einem Wert von 6.900,00 € von dem Angebot ausgenommen seien. Da es sich bei der Werbung nicht nur um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit handele, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für deren objektive Unrichtigkeit zudem kein vernünftiger Anlass ersichtlich sei, könne der dadurch erzeugte Irrtum auch nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote o. Ä. korrigiert werden.

Zudem seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an die Richtigstellung einer irreführenden blickfangmäßigen Werbung nicht erfüllt. Gegen die Annahme eines klaren und unmissverständlichen Hinweises spreche, dass dieselbe Fußnote „(1)“ für die Angabe „KÜCHEN“ sowie die Angabe „BACKOFEN“ verwendet werde. Aufgrund des nach der Blickfangwerbung folgenden umfangreichen Textes mit mehreren Lichtbildern nehme der Hinweis auch nicht mehr am Blickfang teil.

Das OLG Nürnberg wies daher darauf hin, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2022 (Az. 3 HK O 6313/21), mit welchem der Beklagten die streitgegenständliche Werbung untersagt wurde, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Quelle: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022, Az. 3 U 747/22

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Jennifer Jean Bender

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