Ali Artik
Mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 7 U 154/21) hat das KG Berlin entschieden, dass der Auftraggeber eines Architektenvertrages bei der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Architekten mit der Begründung, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, dahin gehend darlegungs- und beweispflichtig ist, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.
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