Dr. Sascha Vander, LL.M.
Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 10.07.2020 (Az.: 385 C 155/19 (70)) entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen DS-GVO-Verstößen ernsthafte Beeinträchtigungen voraussetzen. Bagatellverstöße ohne solche oder bloß individuell empfundene Unannehmlichkeiten reichten nicht aus. Damit grenzt sich das AG Frankfurt a.M. von anderen Gerichten ab, die zum Teil recht weitgehende Ansichten in Sachen Schadensersatz und DS-GVO vertreten haben.
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