Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers erfordert in vielen Fällen umfangreiche Reorganisationsmaßnahmen auf Arbeitgeberseite. Um den Arbeitsausfall möglichst gut zu kompensieren, ist oftmals die Umverteilung der Arbeit auf andere Teammitglieder oder sogar der Einsatz einer Vertretungskraft notwendig. Dies gilt in besonderem Maße bei einer längerfristig andauernden Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Grund haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, möglichst frühzeitig von der Abwesenheit des Arbeitnehmers und deren voraussichtlicher Dauer zu erfahren. Dieses berechtigte Interesse hat nun das Bundesarbeitsgerichts (BAG) anerkannt und in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19) klargestellt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, dem Arbeitgeber auch eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls müssen Arbeitnehmer mit dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
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