In seinem Beschluss vom 17.08.2020 hat das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 W 84/20) festgestellt, dass der Verkehr bei Herkunftsangaben in Bezug auf industriell gefertigte Produkte davon ausgehe, dass sich diese auf den Ort der Herstellung der Ware beziehe, an dem das Produkt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhalte.
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