BEREITSTELLUNGSPROVISIONEN UNTERLIEGEN KEINER AGB-RECHTLICHEN INHALTSKONTROLLE

Mit Beschluss vom 24. März 2020 – Az. XI ZR 516/18 – hat der BGH entschieden, dass die klauselmäßige Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen sei.

SACHVERHALT

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen mit ausdrücklicher Abnahmeverpflichtung unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ folgende Klausel:

„Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat auf den ab [einzufügendes Datum] nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen.“

Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel inhaltlich unangemessen und deswegen unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, das den Streitwert für das Berufungsverfahren in der Gebührenstufe bis 22.000,00 € festgesetzt hatte, nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

ENTSCHEIDUNG DES BGH

Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen, weil schon der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die Schwelle von 20.000,00 € nicht übersteige (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert für das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen, betrage 2.500,00 €. Für das weitere Begehren, das gemäß § 7 UKlaG auf die Bekanntmachung der Urteilsformel gerichtet ist, seien weitere lediglich 250,00 € anzusetzen, so dass der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwer insgesamt mit 2.750,00 € anzusetzen sei.

Das für die Festsetzung des Werts maßgebliche Interesse der Prozesspartei in Verbandsprozessen bemesse sich gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung.

Bei der Bewertung des allein maßgeblichen Allgemeininteresses an der Beseitigung einer beanstandeten AGB-Bestimmung habe sich in der Praxis – von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt – ein Regelstreitwert von 2.500,00 € pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbandes je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden könne.

Im Übrigen bestehe auch kein Grund, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zuzulassen. Denn das Berufungsgericht habe die klauselmäßige Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht beanstandet.

Die Klausel sei als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen.

Gegenstand der Inhaltskontrolle seien grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Das Berufungsgericht habe durch Auslegung zutreffend die Klausel als solche kontrollfreie Preisabrede qualifiziert. Die Klausel bepreise die von der Beklagten erbrachte Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für den vereinbarten Zeitraum (Zinsperiode) auf Abruf bereitzuhalten. Zu dieser Leistung sei die Beklagte auf Grundlage der von Gesetzes wegen bestehenden darlehensvertraglichen Pflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verpflichtet.

Die Klausel unterliege auch nicht deswegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nach § 320 BGB einschränke oder ausschließe. Ein solcher Regelungsgehalt könne der Klausel nicht entnommen werden. Die Pflicht der Beklagten, den Nettodarlehensbetrag zur Auszahlung auf Abruf bereitzuhalten, stehe dabei zur Pflicht des Verbrauchers, die Bereitstellungsprovision zu zahlen, in einem synallagmatischen Verhältnis. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB entfällt der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Bereitstellungsprovision, wenn die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht erfüllt und nicht der Verbraucher für den Umstand der Nichtleistung der Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz1 BGB verantwortlich ist.

FAZIT

Der getroffenen Entscheidung des BGH ist uneingeschränkt beizupflichten. Bereitstellungszinsen sind die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Bereitstellungszinsen sind daher zu Recht als kontrollfreie Preishauptabreden für eine zusätzliche vertragliche Leistung zu qualifizieren.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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