Kein Recht auf Vergessenwerden bei Verdachtsberichterstattung?

Diese Lesart legt auf den ersten Blick der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2020 – Az. 1 BvR 146/17 – nahe, mit dem das BVerfG ein Recht auf Vergessenwerden hinsichtlich einer dort verfahrensgegenständlichen Verdachtsberichterstattung zu Bestechungszahlungen verneint hat und dabei stark auf den Aspekt der ursprünglichen Zulässigkeit der Publikation abgestellt hat.

Bei genauerer Lektüre der Entscheidung wird jedoch deutlich, dass das BVerfG die Anforderungen für ein Recht auf Vergessenwerden bei Verdachtsberichterstattung in Konkretisierung seiner Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 (Az. 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17) zwar hochhängt, auch in diesen Fällen jedoch grundsätzlich ein solches Recht als seit letztem Herbst verfassungsrechtlich anerkannter Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen kann.

Besonderes Gewicht bei der erforderlichen Abwägung zwischen Publikations- und Betroffeneninteressen misst das BVerfG hierbei dem Umstand zu, dass bereits die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung nur unter strengen Maßstäben zulässig ist (Vorgang von gravierendem Gewicht mit besonders gesteigertem Berichterstattungsinteresse, Möglichkeit zur Stellungnahme für Betroffenen). Interpretationsspielraum lassen jedoch die Ausführungen unter Rn. 16 des Beschlusses, in dem das BVerfG einerseits feststellt, dass durch solch eine zulässige Verdachtsberichterstattung auch die in der Zukunft liegende, belastende Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen weit geringer sei, da gerade nicht feststehende Tatsachen, sondern lediglich ein offener Verdacht mitgeteilt werde. Andererseits stellt das Verfassungsgericht jedoch im letzten Satz dieses Absatzes fest, dass die negativen Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung lediglich „nicht zwingend“ schwerer seien als bei der Tatsachenberichterstattung. Somit geht offenbar auch das BVerfG davon aus, dass es Fälle von onlinearchivierter Verdachtsberichterstattung geben kann, die wegen schwerwiegender Nachteile durch eine dauerhafte Festlegung des Betroffenen auf diesen Verdacht ein Recht auf Vergessenwerden eröffnet.

Im konkreten Falle fiel jedoch neben dieser ursprünglichen Zulässigkeit der Veröffentlichung zu Recht erheblich in die Waagschale der Abwägung, dass der entsprechende Beitrag über Internetsuchmaschinen nicht prioritär auffindbar war. So stellt das Verfassungsgericht fest, dass der entsprechende Link nicht unter den ersten 50 Suchnachweisen geführt, sondern vielmehr auch bei der gängigsten Suchmaschine erst auf der zweiten Seite aufgelistet wurde.

Abschließend äußert sich das BVerfG noch zur vermittelnden Lösung eines klarstellenden Nachtrags über den Ausgang eines in der Verdachtsberichterstattung thematisierten Verfahrens. Hierzu stellt es klar, dass dem Medium nur eine sachlich distanzierte Mitteilung geänderter Umstände zuzumuten sei, die zudem objektiv nachprüfbar sein müssten und keine eigenen Recherchen des Mediums erforderten. Die alleinige Bekanntgabe des Umstandes der Einstellung etwa eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder der Nichteinleitung eines solchen Verfahrens reiche dafür nicht aus, da es hierfür vielfältige Gründe geben könne. Einen Nachtragsanspruch auslösen könnten insofern nur etwa ein Freispruch, die Einstellung wegen nicht hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder die Mitteilung der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts.

Fazit

Betroffenen einer Verdachtsberichterstattung ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zu raten, bereits im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung sorgfältig prüfen zu lassen, ob gegen diese wegen Unzulässigkeit vorgegangen werden kann. Ein späterer Löschanspruch ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kommt aber nur in Betracht, wenn der Betroffene darlegen kann, dass ihm durch die fortgesetzt abrufbare Verdachtsberichterstattung schwerwiegende Nachteile erwachsen. Ein Anspruch auf einen klarstellenden Nachtrag besteht nur dann, wenn eine objektiv feststellbare Veränderung der Sachlage etwa durch einen Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eingetreten ist und dies dem Medium auch mit Belegen so mitgeteilt wurde.