Lizenzanalogie – Keine Indizwirkung von Verträgen, die nach Rechtsverletzung abgeschlossen werden

Mit Urteil vom 18. Juni 2020 (I ZR 93/19) hat der I. Zivilsenat BGH klargestellt, dass bei der Schadensberechnung mittels Lizenzanalogie der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Eine Lizenzierung nach vorangegangener Rechtsverletzung spiegelt diesen objektiven Wert regelmäßig nicht wider. Mit Urteil vom 18. Juni 2020 (I ZR 93/19) hat der I. Zivilsenat BGH klargestellt, dass bei der Schadensberechnung mittels Lizenzanalogie der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Eine Lizenzierung nach vorangegangener Rechtsverletzung spiegelt diesen objektiven Wert regelmäßig nicht wider.

Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten „Lizenzgebühren“ stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete „Mehrwert“ steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung. (Amtliche Leitsätze des BGH)

Zurück
Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL