Nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH (Beschl. v. 30.01.20 - I ZB 61/17) an das BPatG erklärte der 29. Senat des BPatG (Beschl. v. 15.12.20 - 29 W (pat) 537/20) den aus der deutschen Unterhaltungsbranche bekannten Hashtag #darferdas? nunmehr für Bekleidungsstücke – insb. T-Shirts, Schuhwaren und Kopfbedeckungen – für markenschutzfähig und hob den ablehnenden Beschluss der Markenstelle aus dem Jahr 2016 auf. Der 29. Senat des BPatG wies jedoch auch darauf hin, dass der Fall bei einer aktuellen Markenanmeldung ggf. mittlerweile anders zu beurteilen wäre.
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