Das OLG Hamm hat sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.01.2019 (Az. 12 U 54/18) mit der für die Praxis wichtigen Frage befasst, ob das Anordnungsrecht des Auftraggebers nach § 1 VOB/B nur für das Vertragserfüllungsstadium gilt und damit nach Abnahme endet.
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