Folgen der Insolvenz der Greensill Bank AG?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 03.03.2021 gegenüber der Greensill Bank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen und sodann am 15.03.2021 einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Greensill Bank AG gestellt. Daraufhin wurde am 16.03.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Außerdem hat die BaFin am 16.03.2021 den Entschädigungsfall für die Greensill Bank AG festgestellt.

I. Situation für private Anleger

Durch die Feststellung des Entschädigungsfalls kann die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) als gesetzliche Einrichtung im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes Entschädigungsansprüche der Einleger prüfen und bis zu einer Höhe von 100.000,00 € befriedigen – in besonderen Fällen auch bis zu einer Höhe von 500.000,00 €. Die EdB wird von sich aus Kontakt zu den privaten Gläubigern des Instituts aufnehmen.

Darüber hinaus ist die Greensill Bank AG Mitglied des – privaten – Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, der nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze hinausgeht, bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze, übernimmt. Privatanleger sind daher weitgehend geschützt und müssen von sich aus nicht aktiv werden.

II. Situation für Kommunen, Unternehmen und sonstige nicht-private Anleger

Für diejenigen Kunden, die nicht durch die gesetzliche und/oder private Entschädigungseinrichtung abgesichert sind, wie etwa Finanzinstitute und staatliche Stellen, etwa Kommunen, gelten abweichende Regelungen. Insbesondere seit einer Änderung der Entschädigungsmechanismen im Jahr 2017 sind vor allem Kommunen, die Einlagen bei der Greensill Bank AG getätigt haben, weder vom gesetzlichen noch vom privaten Einlagensicherungsmechanismus geschützt.

Daher stellt sich hier die Frage, ob und gegen wen etwaige Ansprüche in Betracht kommen.

Zu diesem Zweck ist zunächst zu differenzieren, wer genau von den beiden Einlagensicherungsmechanismen geschützt ist. Nach § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) sind Einlagen von Privatpersonen und Unternehmen, nicht jedoch unter anderem die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften sowie Einlagen der öffentlichen Hand geschützt.

Nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützt sind Einlagen von natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen bis zu einer Sicherungsgrenze von 74,964 Mio. € pro Einleger.

Andere Gläubiger werden grundsätzlich nicht geschützt, insbesondere gilt dies für Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Gebietskörperschaften.

Ansprüche gegen die Greensill Bank AG

Grundsätzlich ist eine Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle sinnvoll. Dies deshalb, weil kolportiert wird, dass es für die Forderungen der Greensill Bank AG gegen Konzerngesellschaften Kreditausfallversicherungen gibt. Derzeit ist noch nicht belastbar abzuschätzen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Forderungen durch den Insolvenzverwalter bedient werden können.

Ansprüche gegen handelnde Personen bei der Greensill Bank AG

Nach Presseberichten hat die BaFin bereits Strafanzeige wegen Bilanzfälschung gegen die Vorstände der Greensill Bank erstattet. Je nach Ausgang der Ermittlungen können im Adhäsionsverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Daneben kommen Ansprüche etwa wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs oder Insolvenzverschleppung gegen Vorstandsmitglieder in Betracht.

Ansprüche gegen Konzerngesellschaften, insbesondere die Muttergesellschaft

Auch konzerninterne Ansprüche sind denkbar, wenn, wie sich aus der Presse ergibt, Mittel der Greensill Bank im kollusiven Zusammenwirken mit anderen Konzerngesellschaften dorthin verschoben wurden.

Amtshaftung der BaFin

Mehrere Städte werfen der Finanzaufsicht laut tagesschau.de vor, zu spät über die Probleme bei der Greensill Bank informiert zu haben, da die BaFin offenbar schon seit Jahren ermittelte. Grundsätzlich sind im deutschen Recht Amtshaftungsansprüche gegen staatliche Einrichtungen denkbar. Dies würde aber zum einen voraussetzen, dass die BaFin Fehler gemacht hat und zum anderen voraussetzen, dass die von der BaFin im Einzelfall verletzte Pflicht auch eine drittschützende Pflicht war. Dies ist eher zweifelhaft, auch wegen des Haftungsprivilegs der BaFin nach § 4 Abs. 4 FinDAG.

Haftung von Wirtschaftsprüfern der Greensill Bank

Wenn sich der Vorwurf der Bilanzfälschung, der offenbar Grundlage der erhobenen Strafanzeige ist, bestätigt, dürfte – analog zum Fall Wirecard – die Diskussion aufkommen, ob dies von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens hätte entdeckt werden müssen und ob diese sich schadenersatzpflichtig gemacht haben. Hierzu gibt es noch keine gesicherten Erkenntnisse, aber erste Vorwürfe aus dem Markt.

Haftung von Rating-Agenturen

U. U. kommt die Haftung von Rating-Agenturen in Betracht, wenn ein Rating auf einer nicht erkannten Bilanzfälschung beruhte. Dies müsste allerdings schuldhaft gewesen sein; eine hohe Hürde.

Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern

Presseberichten ist zu entnehmen, dass Kommunen teilweise auch externe (Anlage-)Beratung hinzugezogen haben. Dann muss diese Beratung nach der Rechtsprechung anlegergerecht und objektgerecht sein und damit wohl auch darauf hinweisen, dass Anlagen von Kommunen seit 2017 nicht mehr der Entschädigungseinrichtung unterfallen.

Haftung handelnder Personen auf Seiten der anlegenden Einrichtung

Möglicherweise haften handelnde Personen, wie etwa Bürgermeister oder Kämmerer von Gebietskörperschaften oder anderen kommunalen Einrichtungen, etwa aufgrund der Missachtung von Anlagerichtlinien.

Eintrittspflicht von Versicherungen?

Für etwaige Pflichtverletzungen könnten Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen eintrittspflichtig sein, was aber sehr vom Einzelfall abhängig ist.

III. Fazit

Betroffene Privatanleger sind weitgehend geschützt und brauchen nicht aktiv werden. Betroffene nicht-private Anleger, insbesondere staatliche Stellen, profitieren nicht von der Einlagensicherung und sollten daher rechtlichen Rat einholen, ob im Einzelfall Schadenersatzansprüche denkbar sind.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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