Das BPatG hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aufrechterhaltungsbeschluss des DPMA über die Auswirkungen eines von der Patentinhaberin gegenüber der Einsprechenden erklärten Verzichts auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Patent zu entscheiden (BPatG, Beschluss v. 22.02.2023, Az. 35 W (pat) 11/21).
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