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VG Regensburg: Datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe in der DS-GVO abschließend. Aus für individuelle gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen?

Dr. Sascha Vander, LL.M.

Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 06.08.2020 (Az.: RN 9 K 19.1061) entschieden, dass die DS-GVO datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe abschließend regelt und allgemeine verwaltungsgerichtliche Klagen daneben nicht in Betracht kommen sollen. Unterlassungsklagen entsprechend §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Bereich des Datenschutzes sollen grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Die Entscheidung birgt erhebliche Sprengkraft.

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Schadensersatz wegen Verstößen gegen die DS-GVO setzt ernsthafte Beeinträchtigung voraus

Dr. Sascha Vander, LL.M.

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 10.07.2020 (Az.: 385 C 155/19 (70)) entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen DS-GVO-Verstößen ernsthafte Beeinträchtigungen voraussetzen. Bagatellverstöße ohne solche oder bloß individuell empfundene Unannehmlichkeiten reichten nicht aus. Damit grenzt sich das AG Frankfurt a.M. von anderen Gerichten ab, die zum Teil recht weitgehende Ansichten in Sachen Schadensersatz und DS-GVO vertreten haben.

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Kein Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrats in Entgeltlisten, wenn Arbeitgeber Aufgabe erfüllt

Der Betriebsrat ist nicht per se berechtigt, zum Zwecke der Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern nach § 13 Abs. 1, 2 EntgTranspG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu nehmen und diese auszuwerten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (BAG v. 28.07.2020 - 1 ABR 6/19) entschieden, dass dieses Recht nicht unbeschränkt besteht, sondern vielmehr an ein konkretes Auskunftsbegehren eines Beschäftigten gebunden ist und weiter voraussetzt, dass nicht bereits der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer Auskunft erteilt hat.

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Eröffnung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Eröffnung der Mobilität für Personengesellschaften durch die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts

Andrea Heuser

§ 706 BGB in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Entwurf_Mopeg.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) sieht ein Sitzwahlrecht für Personengesellschaften vor.

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Auch im Lauterkeitsrecht ist der Gegner in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets zu hören

Prof. Dr. Markus Ruttig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer vom 27.07.2020 – 1 BvR 1379/20 festgestellt, dass die zum Presse- und Äußerungsrecht entwickelten Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 – auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts gelten.

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Lizenzanalogie – Keine Indizwirkung von Verträgen, die nach Rechtsverletzung abgeschlossen werden

Jens Kunzmann

Mit Urteil vom 18. Juni 2020 (I ZR 93/19) hat der I. Zivilsenat BGH klargestellt, dass bei der Schadensberechnung mittels Lizenzanalogie der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Eine Lizenzierung nach vorangegangener Rechtsverletzung spiegelt diesen objektiven Wert regelmäßig nicht wider. Mit Urteil vom 18. Juni 2020 (I ZR 93/19) hat der I. Zivilsenat BGH klargestellt, dass bei der Schadensberechnung mittels Lizenzanalogie der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Eine Lizenzierung nach vorangegangener Rechtsverletzung spiegelt diesen objektiven Wert regelmäßig nicht wider.

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