Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Werbung mit „klimaneutral“ ist eindeutig und bedarf keiner zusätzlichen Aufklärung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 30.06.2022 (Az. 6 U 46/21) entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ eine eindeutige Aussage darstellt. Er enthalte die Erklärung, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweise. Erläuternde Hinweise zu Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen seien nicht geboten.

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt unter verschiedenen Marken Haushalts- und Hygieneartikel. Dazu zählen Müllbeutel, welche die Beklagte unter der eingetragenen Wortmarke „X“ in verschiedenen Varianten anbietet. Die Werbung für Müllbeutel der Produktserie „X klimaneutral“ hält der Kläger für unlauter. Nach vergeblicher Abmahnung hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, der Beklagten die Werbung für Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral“ zu untersagen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage nach §§ 8 Abs. 1 und 3; 5 Abs. 1; 5a Abs. 2 UWG für begründet gehalten. Indem die Beklagte die Angabe „klimaneutral“ neben den Begriff „X“ stelle, werbe sie wahrheitswidrig für ihr Unternehmen als klimaneutral. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Begriff „X“ nur um eine Marke handele und der Zusatz „klimaneutral“ für eine Untermarke stehen solle. Der Verbraucher verbinde mit dem Wort „X“ vielmehr das Unternehmen der Beklagten und schließe aus dem Zusatz „klimaneutral“ – unzutreffend – auf eine klimaneutrale Produktion des Unternehmens. Auch wenn zudem allgemein bekannt sei, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei, sei Klimaneutralität doch mit unterschiedlichen Mitteln zu erreichen. Daher sei es für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er beim Kauf entsprechende Informationen erhalte. Nur so könne er entscheiden, ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert halte. Erforderlich sei die Angabe einer Webseite auf der Verpackung oder ein QR-Code, mit dem die Webseite aufgerufen werden könne, die entsprechende Informationen enthalte. Das sei bei der von der Beklagten verwendeten Verpackung nicht der Fall.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung

Im Ergebnis folgte das OLG der Berufung, hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Das OLG konkretisierte zunächst den Streitgegenstand. Streitgegenständlich sei das Verbot, Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral’“ zu bewerben, ohne dass dem nähere Erläuterungen beigefügt seien. Nicht streitgegenständlich sei hingegen die Behauptung des Klägers, dass das Produkt tatsächlich nicht klimaneutral hergestellt sei. Die werbliche Angabe in der gerügten Form könnte dabei in zweierlei Hinsicht irreführend sein: Sie könnte den Eindruck erwecken, dass es ein klimaneutral produzierendes Unternehmen „X“ gebe. Irreführend könnte aber auch das Fehlen näherer Hinweise dazu sein, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht werde.

Die Annahme eines insgesamt klimaneutral produzierenden Unternehmens verwarf das OLG als fernliegend. Die Angabe „klimaneutral“ sei aber auch nicht dadurch irreführend, dass der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen könne, wie Klimaneutralität erreicht werde.

Der Senat erachtete die Werbung mit „klimaneutral“ schon für sich betrachtet – also ohne aufklärende Hinweise – nicht zwangsläufig für irreführend. Anders als der unscharfe Begriff der Umweltfreundlichkeit enthalte der Begriff der Klimafreundlichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. In der DIN EN ISO 14021, welche die Anforderungen an umweltbezogene Anbietererklärungen regele, werde der Begriff „CO2-neutral“ so bestimmt, dass er sich auf ein Produkt beziehe, bei dem der sog. Carbon Footprint null oder ausgeglichen worden sei (DIN EN ISO S. 47 Ziff. 7.17.3.1). Der Begriff umfasse also beide Möglichkeiten; entscheidend für die „Neutralität“ sei allein die Bilanz unter erlaubter Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen. Nach Auffassung des OLG dürfte davon ausgegangen werden, dass er sich in diesem Sinne im Verständnis des an Umweltaussagen interessierten Verbraucherkreises etabliert habe. Belegt werde dies auch durch Pressemitteilungen des BMZ und des BMU, in denen die Ministerien die angestrebte behördeneigene Klimaneutralität darstellen und dabei als selbstverständlich zugrunde legen, dass in gewissem Umfang CO²-Ausstoß unvermeidlich sei und durch Emissionszertifikate kompensiert werden müsse (BMU Anl. B 12; BMZ Anl. B 13, S. 8 u. a.).

Für die Angabe „klimaneutral“ auf den streitgegenständlichen Müllbeuteln folge daraus, dass sie dem Verbraucher zwar eine Produktion mit ausgeglichener CO2-Bilanz verspreche. Insoweit wecke sie eine klare Erwartung. Sie lasse aber offen, in welcher Weise dies geschehe. Dabei sei auch schon zweifelhaft, dass ein erheblicher Teil der verständigen Verbraucher dem Irrtum unterliegen könnte, dass Müllbeutel wie die beworbenen könnten ohne jeden CO2-Ausstoß hergestellt werden könnten.

Das OLG setzte sich sodann ausführlich mit der in jüngerer Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Werbemaßnahmen mit dem Begriff „klimaneutral“ auseinander. Die insoweit von dem Kläger in Bezug genommene landgerichtliche Rechtsprechung stehe der Bewertung durch das OLG – mit Ausnahme einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M. – nicht entgegen.

Das Landgericht Frankfurt/M. habe in einem Urteil vom 17.03.2022 einen sehr strengen Maßstab angelegt und gefordert, dass eine beworbene Klimaneutralität näher erläutert werden müsse. Dem folge der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Das Landgericht Frankfurt/M. gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass der Claim „klimaneutral“ ebenso wenig fest umrissen sei wie der Begriff „umweltfreundlich“, da die Zertifizierungskriterien äußerst vielschichtig und die Wege zum Erreichen der Zertifizierung äußerst unterschiedlich seien. Diesen Ausgangspunkt erachtete das OLG nicht als zutreffend, weil zwar der Begriff „umweltfreundlich“ in der Tat keinen klaren Inhalt habe, der Begriff „klimaneutral“, wie dargelegt, jedoch durchaus. Die Aussage enthalte die nachprüfbare Erklärung einer ausgeglichenen Emissionsbilanz. Der Vorwurf, dahinter könne sich „Greenwashing“ verbergen, sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Erklärung erkennbar nur auf das Ergebnis beziehe und offenlasse, wie dieses erreicht werde.

Eine Irreführung enthalte die Angabe „klimaneutral“ im vorliegenden Fall erst recht deshalb nicht, weil auf der Verpackung gut sichtbar darauf hingewiesen werde, dass die Klimaneutralität durch Kompensation erreicht werde. Es heiße dort, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstütze.

Anmerkung

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erscheint wohl abgewogen und setzt sich vergleichsweise intensiv mit den tatsächlichen Grundlagen bzw. dem Begriffsverständnis für „klimaneutral“ auseinander. Das vom Gericht angenommene Verbraucherverständnis von „klimaneutral“ als ausgeglichener CO2-Bilanz sichert das Gericht durch normative Grundlagen, namentlich DIN-Vorgaben, und auch das Verständnis zuständiger Ministerien bzw. öffentlicher Verlautbarungen ab. Im Kern stellte das OLG insbesondere in Abgrenzung zur strengen Position in der vom OLG auch aufgegriffenen Einzelfallentscheidung des LG Frankfurt/M. darauf ab, dass sich die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ nur auf das Ergebnis beziehe und offenlasse, wie dieses erreicht werde; einer weitergehenden oder gar Einzelheiten von Zertifizierungsprozessen betreffenden Information bedürfe es insoweit nicht.

Aus der Entscheidung lassen sich für die Praxis durchaus Leitlinien für eine angemessene Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ableiten. Wichtig ist zunächst der klare Bezug des Begriffs, d.h. ob das werbende Unternehmen oder eben ein konkretes Produkt bzw. eine Marke für sich die Bezeichnung „klimaneutral“ in Anspruch nimmt. Bei der Werbung ist zudem darauf zu achten, dass keine Verwendung des Begriffs in einer Weise erfolgt, der den Herstellungsprozess als solchen in einer Weise als klimaneutral darstellt, dass beim Herstellungsprozess selbst keinerlei CO2 entstehe – das dürfte faktisch auch unmöglich sein. Schließlich dürfte als vorsorgliche Risikobegrenzungsmaßnahme eine gleichwohl weiterführende Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ hilfreich sein, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Auslobung eines Produkts als „klimaneutral“ unmittelbare Hinweise erfolgen, dass in diesem Zusammenhang Klimaschutzprojekte unterstützt werden.

Ungeachtet dessen dürften auch die in der Ausgangsentscheidung vom LG Kiel benannte Möglichkeit eines Weblinks oder QR-Codes mit weiterführenden Informationen ein taugliches Mittel darstellen, um das Risiko vermeintlicher Irreführung – wenn man diese denn überhaupt bei der reinen Verwendung von „klimaneutral“ annehmen wollte – jedenfalls deutlich zu reduzieren. Gerade über einen Weblink bzw. QR-Code lassen sich insbesondere im Hinblick auf Verpackungen, auf denen nur begrenzter Raum für Informationen besteht, vergleichsweise einfach weitergehende Informationen, z.B. zu den konkret betroffenen Klimaschutzprojekten, realisieren.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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