BGH: kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen erloschenes Patent

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Patent, das nicht mehr in Kraft steht, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann (BGH, Urteil v. 21.07.2022, Az. X ZR 110/21).

Sachverhalt

Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter Stammzellen (Streitpatent) betrifft. Der Kläger macht geltend, das Streitpatent hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten erfasse.

Während des Verfahrens des ersten Rechtszugs vor dem BPatG ist das Streitpatent dadurch erloschen, dass der Beklagte die für die Aufrechterhaltung jährlich zu zahlende Gebühr nicht entrichtet hat (§ 20 PatG). Das BPatG (Urt. v. 05.10.2021, Az. 3 Ni 31/19) hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung.

Entscheidung des BGH

Die Berufung blieb erfolglos. Insoweit war entscheidend, dass das angegriffene Patent nicht mehr in Kraft steht.

Die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist als Popularklage ausgestaltet. Ein Patent kann folglich grundsätzlich von jedermann angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte beseitigt werden. Ist das Patent jedoch erloschen, entfällt dieses Allgemeininteresse. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Nichtigkeitsklage nach der Rechtsprechung des BGH nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger im Streitfall nach Auffassung des BGH nicht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts genüge insoweit nicht. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ergebe sich nichts anderes. Die Verfassung gewährleiste, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dagegen sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.

Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die Erteilung des inzwischen erloschenen Patents nicht vor, weil davon keine ihn betreffenden Rechtswirkungen (mehr) ausgingen. Jedenfalls insofern unterscheide sich der Streitfall von dem der Entscheidung des BVerfG vom 24.03.2021 (Az. 1 BvR 2656/18 u. a.) zum Rechtsschutz gegen unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zugrunde liegenden Fall. Dort habe das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerdebefugnis insoweit bejaht, als es die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführenden für möglich gehalten hat. Eine solche Möglichkeit bestehe aus den genannten Gründen im Streitfall nicht.

BGH, Urteil v. 21.07.2022, Az. X ZR 110/21 – Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen; Pressemitteilung Nr. 115/22 v. 21.07.2021.

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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