Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind, folgt aus § 621 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.06.2020 entschieden (BAG v. 11.06.2020 – 2 AZR 347/19).
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