Cristina Duplava
Der bauüberwachende Architekt haftet für die im Bauwerk manifestierten Mängel, wenn er auf Basis der mangelhaften Ausführungspläne des Bauherrn/planenden Architekten „baut“. Den Bauherrn trifft allerdings ein Mitverschulden, welches er sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, so das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.05.2024 – 6 O 300/17.
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