Cristina Duplava
Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.01.2025 (1 U 121/23) zeigt abermals, dass es unerlässlich ist, den Vertragsinhalt auch bei der Einbeziehung von Anlagen präzise festzulegen. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage ist nicht ausreichend, um deren Inhalt verbindlich in den Vertrag zu integrieren. Verpflichtet sich der Verkäufer, Bauleistungen gemäß einem Angebot (Anlage) zu erbringen, genügt es nicht, lediglich auf das Angebot zu verweisen, um eine Kostendeckelung zu erzielen. Im Zweifel ist die Leistung auch zu einem höheren Preis zu erbringen.
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