Eine Informationspflicht weniger! Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU wird zum 20. Juli 2025 eingestellt – damit entfällt auch die bislang für Onlinehändler geltende Pflicht, einen entsprechenden Hinweis auf die Plattform bereitzustellen.
Zum Hintergrund
Die im Jahr 2016 durch die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ((EU) 524/2013) eingeführte OS-Plattform sollte eine einfache, effektive und digitale Möglichkeit zur Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen im E-Commerce bieten und damit den Verbraucherschutz effektiv stärken.
Onlinehändler und Online-Marktplätze wurden daher verpflichtet, einen leicht zugänglichen aktiven Link auf die OS-Plattform auf ihrer Webseite sowie in ihrer E-Mail-Kommunikation aufzunehmen. Es bestand jedoch keine darüber hinausgehende Pflicht, auch tatsächlich an den angebotenen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Entsprechend wenig wurde die Plattform in der Praxis genutzt: Die meisten Onlinehändler beteiligten sich nicht an den Verfahren und auch auf Verbraucherseite fand das Angebot kaum Anklang. Aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme und der fehlenden Praxistauglichkeit wurde daher die Einstellung der OS-Plattform mit Wirkung zum 20. Juli 2025 beschlossen.
Handlungsbedarf für Online-Händler
Noch bis zum 19. Juli 2025 bleibt der Hinweis auf die OS-Plattform verpflichtend, danach entfällt jedoch die bisherige Hinweis- und Informationspflicht. Onlinehändler sollten daher folgende Punkte umsetzen:
- Anpassung der Hinweistexte und Entfernung der Verlinkung: Dies betrifft in erster Linie das Impressum, die AGB, die E-Mail-Signatur und sonstige Angaben. Neben der eigenen Webseite müssen auch entsprechende Hinweise auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy usw. entfernt werden.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der – dann unzutreffende Hinweis – als irreführend eingestuft wird, da Verbraucher zur Streitbeilegung auf eine nicht mehr existierende Plattform verwiesen würden. Dies könnte Abmahnungen nach sich ziehen und sollte daher vermieden werden. - Überprüfung von Unterlassungserklärungen: Onlinehändler, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht zur OS-Plattform abgegeben haben, sollten diese sorgfältig auf einen entsprechenden Gesetzesänderungsvorbehalt prüfen und ggf. vorsorglich zum Stichtag kündigen. Anderenfalls wäre zu diskutieren, ob die vertragliche Unterlassungsverpflichtung trotz Entfallens der gesetzlichen Grundlage als abstraktes Schuldverhältnis weiterbesteht.
- Wichtig: Die Abschaltung der OS-Plattform hat keinerlei Auswirkungen auf etwaige anderweitige Hinweispflichten im Zusammenhang mit alternativen Streitbeilegungsmöglichkeiten. Es muss daher sichergestellt werden, dass alternative Streitbeilegungsstellen weiterhin benannt werden, sofern relevant.
Fazit
Mit Abschaltung der OS-Plattform wird eine von vielen Hinweispflichten entfallen, die in der Praxis auch keinen nennenswerten Mehrwert geboten hat. Dennoch gewinnt das Thema der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher – und damit zwangsläufig auch für Onlinehändler – grundsätzlich an Bedeutung und Gesetzesänderungen in diesem Zusammenhang sollten aufmerksam beobachtet werden. So sieht beispielsweise auch der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, DSA) im Falle von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Onlineplattformen eine außergerichtliche Streitbeilegung vor.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an – gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.