Viktoria Rother
Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Schlussrechnung, begründet dies unter Umständen ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis. Nachträgliche Forderungen, die im Widerspruch zu der vereinbarten Abrechnung stehen, werden hierdurch endgültig ausgeschlossen. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 14.05.2025 – 21 U 112/24 – entschieden.
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