Mit Beschluss (Az. 2 L 7/25) vom 10.06.2025 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Freifläche hinter den letzten Gebäuden eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur dann zum Innenbereich gehört, wenn sie einem oder mehreren Gebäuden eindeutig und erkennbar funktional zugeordnet ist.
DER FALL
Gegenstand des Falls ist eine befestigte Freifläche, die rückwärtig im östlichen Bereich eines großen Grundstücks liegt, welches in seinem westlichen und südlichen, jeweils straßenseitigen Bereich mit 16 teils gewerblich genutzten und teils leerstehenden Gebäuden bebaut ist. Auf der westlich gegenüberliegenden Straßenseite des Grundstücks befindet sich Wohnbebauung und auf der östlichen Straßenseite, die nördlich an das Grundstück anschließt, Wohn- und Gewerbebebauung. Die weitere Umgebung ist geprägt durch Kleingärten im Norden und Süden des Grundstücks sowie durch eine östlich gelegene Siedlung.
Die Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks begehrte die Nutzung der rückwärtigen befestigten Fläche entweder in drei gesonderten Bereichen als Betriebsstätte für ein Fuhr-, Speditions- und Taxiunternehmen oder im gesamten Bereich als Lagerfläche für Baumaterialien oder als Betriebsstätte für ein Fuhrunternehmen. Die diesbezüglich gestellten Bauvoranfragen über die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser Vorhaben lehnte die Bauaufsichtsbehörde unter der Begründung ab, dass der rückwärtige Grundstücksbereich im Außenbereich liege und die geplanten Nutzungen dem Flächennutzungsplan widerspreche, der die Vorhabenfläche als gemischte Baufläche und nicht als Gewerbegebiet ausweise. Auf den hiergegen von der Eigentümerin erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid die Bauaufsichtsbehörde an, über die Bauvoranfragen unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung, dass die Baufläche angesichts der 16 Gebäude im Innenbereich liege, neu zu entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde erhob daraufhin Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Halle, welches den Widerspruchsbescheid aufhob und die Widerspruchsbehörde zur Zurückweisung des Widerspruchs der Eigentümerin verpflichtete. Das Verwaltungsgericht stimmte der Bauaufsichtsbehörde darin zu, dass das Grundstück im Außenbereich liege und die geplante Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Darüber hinaus seien die Vorhaben aber auch bei einer Beurteilung der Lage als Innenbereich planungsrechtlich unzulässig.
Die Eigentümerin stellte daraufhin Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
DIE ENTSCHEIDUNG
Ohne Erfolg! Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Insbesondere sah die zuständige Kammer weder die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die eine erneute Befassung mit der Sache in der Berufung erforderlich machen könnten.
Wie auch die erste Instanz verortete das Oberverwaltungsgericht die streitgegenständliche Fläche im baurechtlichen Außenbereich, und nicht im unbeplanten Innenbereich. Dies käme nach ständiger und verfestigter Rechtsprechung nämlich nur dann in Frage, sollte ein Bebauungszusammenhang zu einem bestehenden Ortsteil begründet werden können. Dieser Bebauungszusammenhang könne nach Ansicht des Gerichts in Einzelfällen zwar auch über Baulücken und Freiflächen hinweg reichen, doch ende er jedenfalls dort, wo eine selbstständige unbebaute Fläche ohne jeglichen, etwa funktionalen, Zusammenhang zur Bebauung anschließe. Vor diesem Hintergrund nehme die dem Streit zugrundeliegende Fläche an dem Bebauungszusammenhang gerade nicht teil.
Begründet wird diese Einschätzung mit einem Bündel an Argumenten. Zum einen sei die Fläche des Vorhabengrundstücks für eine Baulücke zwischen der Bebauung zu groß, als dass hierdurch eine Zusammengehörigkeit über sie hinweg begründet werden könnte. Etwas Anderes könne sich zwar ergeben, sollte die Fläche durch andere Gegebenheiten eingehegt werden, beispielsweise aufgrund topografischer Besonderheiten, dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Auch natürliche Grenzen, wie Waldränder oder Flüsse, die gegebenenfalls auf andere Weise einen Zusammengehörigkeitseindruck vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. Daneben vermochte die Kammer auch keinen dem Ortsteil dienenden Charakter der Fläche festzustellen, der unter Umständen einen funktionalen Zusammenhang begründen könnte. Ein Eindruck der Geschlossenheit aufgrund funktionaler Erwägungen sei nur dann vorhanden, wenn die Funktion der Fläche eindeutig dem Ortsteil als Ganzes oder einzelnen Teilen diene. Mithin habe die erste Instanz die Bewertung der Fläche rechtsfehlerfrei vorgenommen.
PRAXISHINWEIS
Mit dieser Entscheidung reiht sich das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen mit dem Gegenstand der Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich ein. Dabei hat sich ein weites Netz an Argumenten gebildet, die für oder gegen die Einordnung einer Vorhabenfläche als unbeplanter Innenbereich sprechen können. In der baurechtlichen Rechtsberatung ist die Kenntnis dieser Kasuistik unerlässlich, denn auf der Grundlage der Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich anzusiedeln ist, wird bestimmt, nach welchen Rechtsnormen sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet. Hiermit ist häufig die Frage der Realisierbarkeit ganzer Projekte verbunden, und bedarf somit besonderer anwaltlicher Aufmerksamkeit.
